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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Deligeorgis; Deligny; Delijannis; Delikāt; Delíkt

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Deligeorgis – Delikt

Deligeorgis, Epameinondas, griech. Staatsmann, geb. 10. Febr. 1829 in Tripolis im Peloponnes, studierte die Rechte in Athen. Nachdem er einige Jahre dort als Advokat praktiziert hatte, wurde er 1859 als Deputierter Mesolongions in die Kammer gewählt, wo ihn sein Rednertalent bald an die Spitze der Partei der Mißvergnügten stellte, die sich zum Losungswort die Absetzung des Königs Otto gewählt hatte. Nach der Thronbesteigung Georgs Ⅰ. (1863) wurde D. mehreremal Minister und übernahm 1865 das Präsidium, das er auch 1870 auf kurze Zeit und 1872‒74 inne hatte. In dieser Stellung machte er 1873 der Laurion-Affaire (s. Griechenland) durch die Bildung einer griech. Ausbeutungsgesellschaft ein Ende und versuchte die Beziehungen Griechenlands zur Türkei zu verbessern. Diese Tendenz D.’ war auch der Grund, daß er in dem 1877 aus sämtlichen Parteiführern gebildeten Kabinett gegen das militär. Eingreifen Griechenlands in den Russisch-Türkischen Krieg auftrat und jede dahin zielende Initiative seiner Kollegen vereitelte. Nach dem Berliner Kongreß (1878) zog sich D. vom polit. Treiben zurück. Er starb 27. Mai 1879. D. war ein Staatsmann von Charakterstärke und absoluter Uneigennützigkeit. Seine polit. Reden sind in Athen 1880 von Drossinis und Eliopulos veröffentlicht worden.

Deligeorgis, Leonidas, griech. Staatsmann und Journalist, Bruder des vorigen, geb. 1840 zu Mesolongion. studierte die Rechte in Athen und stand seit 1859 seinem Bruder als Journalist an der Seite. Nach dessen Tode vertrat er seit 1880 seine Stelle in der Kammer. Am 5. Nov. 1890 übernahm er das Portefeuille des Äußern unter Delijannis, mit dem er 29. Febr. 1892 von dem König zum Rücktritt genötigt wurde.

Deligny (spr. -linjih), Edouard Jean Etienne, franz. General, geb. 12. Dez. 1815 zu Ballan (Depart. Indre), besuchte die Militärschule von St. Cyr und trat 1835 als Offizier in die Infanterie. Er diente zwei Jahrzehnte in Algerien, wurde 1844 Kapitän, 1848 Bataillonskommandant, 1852 Oberst und 1855 Brigadegeneral. Vier Jahre danach stand er als Divisionsgeneral an der Spitze der Provinz Oran und unterdrückte erfolgreich mehrere Empörungen der Araber. 1869 ernannte ihn Napoleon Ⅲ. zum Kommandanten des Lagers von Châlons. Während des Deutsch-Französischen Krieges führte D. eine Division, mit der er in den Schlachten um Metz kämpfte; nach der Kapitulation der Festung wurde er in Münster interniert und schrieb dort «1870. Armée de Metz» (Par. u. Brüss. 1871). D. übernahm 1873 den Befehl über das franz. 4. Armeekorps in Le Mans und wurde 1879 zum Generalinspektor der Armee ernannt, aber 1880 wie die übrigen Generalinspecteure der Armee aus polit. Rücksichten aus dem aktiven Dienste entfernt; er lebt seitdem in Zurückgezogenheit.

Delijannis (Delyannis), Theodoros, griech. Staatsmann, geb. 1826 in Kalavryta im Peloponnes, studierte die Rechte in Athen, trat 1843 als Supernumerarius im Ministerium des Innern in den Staatsdienst und wurde dort 1859 Generalsekretär. Seit 1862 vertrat er wiederholt die Eparchie von Gortynia und den Nomos Arkadien in der Kammer, war griech. Gesandter in Paris und beteiligte sich 1878 am Berliner Kongreß als Vertreter Griechenlands. D. war neunmal Minister des Äußern, der Finanzen oder des Kultus (zweimal 1863, zweimal 1864, 1869, 1871, 1877, zweimal 1878). Am 1. Mai 1885 bildete er infolge des Sieges der von ihm geleiteten Opposition gegen Trikupis ein Ministerium. Er war nicht im stande, die durch die Vereinigung Ostrumeliens mit Bulgarien erregte öffentliche Meinung zu dämpfen, und ließ sich zu einer Mobilisierung der Armee hinreißen, wodurch dem Staate große, nutzlose Kosten erwuchsen. Die bedenkliche Lage, in die D.’ militär. Maßregeln und sonstige Verwaltung Griechenland stürzten, erregten den Widerstand der Großmächte, die durch gemeinsame Noten die Abrüstung forderten. Da D. aber diesen Aufforderungen keine Folge leistete, führte schließlich seine Politik zur Abberufung der Gesandten Englands, Deutschlands, Österreichs und Italiens und zur Blockade der griech. Küsten durch ein Geschwader der Großmächte, Frankreich und Rußland ausgenommen. Der durch diese Ereignisse hervorgerufenen nationalen Entrüstung entzog sich D. 9. Mai 1886 durch sein Entlassungsgesuch. Dennoch kam er, da die Wahlen eine große Majorität für ihn ergeben hatten, 7. Nov. 1890 wieder ans Ruder. Seine äußere und innere Politik, besonders die finanzielle Wirtschaft war aber eine solche, daß der König dadurch veranlaßt wurde, ihn nebst seinem Kabinett 29. Febr. 1892 zu entlassen, obgleich die Kammer ihm ein Vertrauensvotum erteilte. Bei den Neuwahlen 15. Mai blieben seine Anhänger bedeutend in der Minorität, indem sie nur etwa 40 Sitze erlangten. Doch trat D. in der neuen Kammersession wieder als Führer der Opposition gegen das Ministerium Trikupis auf. ^[Spaltenwechsel]

Delikāt (lat.), zart, wohlschmeckend, zartfühlend; Delikatesse (frz.), Zartgefühl; Leckerbissen; Delikatessen, pikante, appetitreizende Eßwaren.

Delíkt (lat. delictum), im allgemeinen eine unerlaubte, schuldhafte, rechtsverletzende, gesetzübertretende Handlung, welche Strafe verdient und zum Schadenersatz verpflichtet. Die Römer unterschieden zwischen delicta publica, den mit öffentlicher Strafe bedrohten Handlungen, und den delicta privata, wegen welcher auf Privatstrafe, gewöhnlich eine dem Kläger zu leistende Geldstrafe, geklagt werden konnte. Wenn die heutigen Kriminalisten von D. reden, so verstehen sie darunter die mit öffentlicher Strafe bedrohten Handlungen (s. Verbrechen), was die Franzosen délit im weitern Sinne nennen, während délit im engern Sinne oder délit correctionnel das bezeichnet, was wir Vergehen nennen im Gegensatz zu Verbrechen im engern Sinne (crimes) und zu Polizeiübertretungen (contraventions). Nach dem Privatrecht verpflichten die D. den Thäter zum Schadenersatz (s. d.) und zur Herausgabe des Gewinns, welchen derselbe aus den durch das D. erlangten Mitteln des Verletzten erworben hat. Die Verpflichtung und das Forderungsrecht des Verletzten heißen Deliktsobligation, das Rechtsmittel des Verletzten die Deliktsklage. Sonst gab es auch privatrechtliche Strafen als Folge des D. Diese sind aber beinahe ganz verschwunden, übrigens decken sich die D. des öffentlichen Rechts und die D. des Privatrechts nicht vollständig. Es giebt einige wenige unter Strafe gestellte Vergehen, aus welchen eine Klage auf Schadenersatz nach gemeinem Recht nicht entspringt, und bezüglich der Polizeiübertretungen hat nur das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 6, §. 26 die Vorschrift, daß der, welcher ein auf Schadenverhütungen abzielendes Polizeigesetz vernachlässigt, für allen Schaden, welcher durch die