525
Fahrende Postämter – Fahrlässigkeit
reißer und Vagabunden. Die einheimischen deutschen Volkssänger und Harfenspieler behaupteten sich lange Zeit neben ihnen in einer höhern, geachtetern Stellung, besonders wenn sie seßhaft waren; doch verschoben sich die Grenzen allmählich, da der Heldengesang unter dem Einfluß der Geistlichen aus den obern Kreisen schwand und nun von den F. L. aufgenommen wurde. Einen neuen Zuwachs erhielten sie seit dem 10. Jahrh. durch fahrende Schüler und liederliche Kleriker (Vaganten, s. d.), und eben durch ihren Einfluß entstand jetzt eine lat. und deutsche Spielmannspoesie von großer Munterkeit und Frische (s. Carmina burana), dabei reichhaltig und mannigfach, Schwanke, Novellen, Liebeslieder, Gnomen, Lügen, Vexierspäße, Schauspiele, Heldengesang, ja auch größere epische Dichtungen und Legenden umfassend: die Dichtungen von Oswald, Orendel, Salman und Morolt und andere Epen des 12. Jahrh. sind Spielmannswerke. Die meisten Spruchdichter des 12. und 13. Jahrh., wie die beiden Spervogel, Freidank, der Marner, waren F. L., und selbst Adlige, wie Walther von der Vogelweide und Reinmar von Zweter, gehörten ihnen, freilich ihrer obersten Schicht, an. Trotzdem blieben sie im großen und ganzen in geringer Achtung. Diese Geringschätzung ward auch von den Gesetzen ausgesprochen; der «Schwabenspiegel» enterbte den Sohn, der gegen seines Vaters Willen Spielmann wurde; die Stadtrechte verweigerten ihnen den Zutritt; die Kirche behandelte sie wie Abgefallene; das lange Haar, der Schmuck des freien Mannes, war ihnen gleich den Knechten versagt, und sie hatten, war ihnen Unrecht geschehen, ein Recht und eine Forderung höchstens auf Scheinbußen. Diese Härte des Gesetzes gab Veranlassung, daß die aus der Gesellschaft Gestoßenen sich zum Teil unter eigentümlicher, ergötzlicher Form abzuschließen und zu schützen suchten. So entstanden das «Königtum der F. L. im Elsaß», das «Pfeifferrecht zu Rappoltstein», das «Königtum der Kesselflicker in der Schweiz» u. a. Die F. L. des Mittelalters leben heute noch fort in den herumziehenden Komödianten, Kunstreitern und Orgelspielern der Jahrmärkte. – Vgl. Vogt, Leben und Dichten der deutschen Spielleute im Mittelalter (Halle 1876); Beneke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl., Berl. 1888).
Fahrende Postämter, in Österreich-Ungarn diejenigen Postämter, die den Postbetrieb auf den Eisenbahnzügen vermitteln. Die Vorsteher dieser Postämter führen die Amtsbezeichnung Oberpostkontrolor oder Postkontrolor, haben den gesamten Dienstbetrieb in den F. P. zu regeln, auch zum Zweck der Beaufsichtigung des Dienstes die Eisenbahnstrecken, welche von den Bahnposten ihres Amtes befahren werden, zu bereisen. Die Bahnposten sind nach dem Anfangs- und Endpunkt der von ihnen befahrenen Strecken und außerdem mit Nummern bezeichnet. In der Schweiz sind auf den Eisenbahnlinien und auf den Dampfschiffen je nach Bedürfnis Bahnpost- oder Schiffspostbureaus eingerichtet; dieselben unterstehen in der Regel derjenigen Kreispostdirektion, in deren Gebiet der Postkurs ausmündet.
Im deutschen Reichspostgebiet führen die zur Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisenbahnzügen bestehenden Postanstalten die Benennung Bahnpostamt; der Vorsteher eines solchen führt die Amtsbezeichnung Postdirektor.
Fahrende Schüler, s. Bacchanten. ^[Spaltenwechsel]
Fahrenheit, Gabriel Daniel, Verbesserer des Thermometers und Barometers, Sohn eines Kaufmanns zu Danzig, geb. 14. Mai 1080, war für den Handelsstand bestimmt, wendete sich aber aus Neigung dem Studium der Physik zu. Nachdem er Deutschland und England bereist hatte, ließ er sich in Holland nieder, wo die berühmtesten Männer seines Fachs, unter anderm auch ’s Gravesande, seine Lehrer und Freunde wurden. Er kam 1714 zuerst auf die Idee, statt des Weingeistes das Quecksilber bei Anfertigung der Thermometer (s. d.) zu verwenden, wodurch diese Instrumente bedeutend an Genauigkeit gewannen. Dabei nahm er die Kälte im Winter 1709 zu Danzig als Wärmeminimum und als den Anfangspunkt (Nullpunkt) seiner Skala an, die nach ihm benannt wird und noch gegenwärtig in England und den Vereinigten Staaten vielfach in Gebrauch ist. Auch konstruierte F. das erste brauchbare Gewichtsaräometer in heutiger Form und das erste Thermobarometer und machte 1721 die Entdeckung, daß Wasser bedeutend unter seinem Frostpunkte erkaltet werden kann, ohne zu gefrieren. F. starb 16. Sept. 1736.
Fahrer, s. Bespannung.
Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnzüge, s. Eisenbahnfahrgeschwindigkeit.
Fahrkarten, s. Eisenbahnfahrkarten.
Fahrkunst, s. Fahren; als Beförderungsmittel für Bergleute, s. Bergbau Bd. 2, S. 761 a).
Fahrlässigkeit. Im Strafrecht ist die Regel, daß nur die wirklich gewollte Strafthat bestraft wird (s. Dolus). Ausnahmsweise wird auch derjenige gestraft, welcher fahrlässig handelt, d. h. welcher dasjenige nicht beachtet, was vernünftigerweise von ihm zu fordern ist. Die Ausnahmen sind im Deutschen Strafrecht meist ausdrücklich bestimmt. Hierher gehören: fahrlässige Tötung, Körperverletzung, Entweichenlassen von Gefangenen, Brandstiftung , Überschwemmung, Eisenbahntransport-Gefährdung, Störung von Telegraphenleitungen, Beschädigung von Wasserleitungen, Deichen u. s. w., von Wegen, von Vorrichtungen zur Sicherung des Bergwerksbetriebes und der Schiffahrt, Strandenlassen eines Schiffs, Brunnenvergiftung, Nachdruck und die ihm verwandten Gebiete. In allen diesen Fällen unterliegt nicht nur der dolos, sondern auch der fahrlässig Handelnde strafrechtlicher Ahndung. Gestraft wird aber die F. nicht schon dann, wenn jemand im allgemeinen unvorsichtig handelte, z. B. beim Maschinenbetriebe die vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln anzubringen unterließ, sondern nur, wenn der Thäter bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt und Vorsicht den eingetretenen Erfolg, der zum Thatbestand des Fahrlässigkeitsvergehens gehörte (z. B. den Tod des Arbeiters an der Maschine), als Folge voraussehen konnte. Dadurch, daß der Getötete (Verletzte) selbst oder ein Dritter auch noch fahrlässig gehandelt hat, wird die Schuld nicht unbedingt ausgeschlossen. Wenn derjenige, welcher eine Tötung oder Körperverletzung fahrlässig verursacht hat, zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so tritt eine erhöhte Strafe ein, und es findet die Bestrafung der Körperverletzung ohne Antrag statt. (S. Körperverletzung.) Hierher gehören auch die sog. Kunstfehler der Ärzte; es wurde ein Arzt wegen fahrlässiger Tötung bestraft, weil er die Anlegung des antiseptischen Verbandes unterlassen hatte.