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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Compoundräder; Compsognāthus; Comptant; Compte; Compteur; Comptoir; Compton; Compulsoires; Compulsorĭum; Compurgātor; Computatĭo; Compŭtus; Comte

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Compoundräder – Comte (Isidore Auguste Marie François Xavier)

Cylinder (hier Mitteldruckcylinder) geht durch einen zweiten Receiver in den dritten, größten Cylinder (Niederdruckcylinder), um dort bis zum Enddruck zu expandieren. Eine nutzenbringende Anwendung der C. mit dreifacher Expansion setzt eine entsprechend hohe Kesselspannung des Dampfes voraus. Letztere Maschinen sind jetzt als stationäre Dampfmaschinen für Fabrikbetrieb, ganz besonders aber als Schiffsmaschinen (Triple-Compoundmaschinen oder Triplemaschinen) in Aufnahme gekommen. Eine weitere Ausdehnung der Maschine auf vier Cylinder hat bis jetzt gegenüber der Dreifach-Expansionsmaschinen keine Vorteile erreichen lassen. An Stelle der Bezeichnung C. ist in neuester Zeit der Name Verbundmaschine in Aufnahme gekommen. (S. Dampfmaschine und Dampfschiff.)

Compoundräder (spr. -paund-), s. Zahnräder.

Compsognāthus Wagn., der Zwerg unter den europ. Dinosauriern (s. d.), nur etwa fußlang, aber nächst dem nahe verwandten Iguanodon der bemerkenswerteste, weil er zwar nur in einem einzigen, aber auch sehr vollständigen Skelettexemplar (in München) aus den oberjurassischen lithographischen Schiefern von Kehlheim erhalten ist und, abgesehen von Archaeopteryx, am meisten unter den Reptilien Annäherung an das Vogelskelett zeigt, in dem Bau der Knochen im allgemeinen und der hintern Extremität und des Beckens im besondern.

Comptant (frz., spr. kongtáng), s. Kontant.

Compte (frz., spr. kongt), Rechnung; C. rendu (spr. rangdüh), Rechenschaftsbericht, Rechnungsablegung, auch Sitzungsbericht.

Compteur (frz., spr. kongtöhr), Rechner, Zähler.

Comptoir (frz., spr. kongtŏahr; von compte, s. d.), Komtor oder Kontor, eigentlich Zähl- oder Ladentisch, dann Schreib- oder Geschäftsstube eines Kaufmanns, worin auch seine mit den schriftlichen Arbeiten betrauten Commis (Comptoiristen, Kontoristen) verweilen. Ferner heißen C. oder Faktoreien die von Kaufleuten oder Handelsgesellschaften gegründeten Handelsniederlassungen im Auslande.

Compton (spr. kommt’n), Henry, engl. Bischof, geb. 1632 zu C. als jüngster Sohn von Spencer C., Grafen von Northampton, der 1643 auf königl. Seite im Bürgerkriege fiel. C. studierte 1649‒52 zu Oxford, wurde 1674 Bischof von Oxford, 1675 von London und Mitglied des Geheimen Rats (Privy Council). Er hatte großen persönlichen Einfluß am Hofe Karls Ⅱ. und leitete die religiöse Erziehung der spätern Königinnen Maria und Anna. Gemäßigter Anhänger der Anglikanischen Kirche, strebte er einer Versöhnung mit den Dissenters zu, trat jedoch 1685 im Oberhause mit Entschiedenheit gegen die kath. Reaktionsbestrebungen Jakobs Ⅱ. auf. Deshalb verlor er seine Stelle im Geheimen Rat und wurde wegen seiner Weigerung, einen papstfeindlichen Prediger, Dr. John Sharp, zu suspendieren, 1686 seines Bistums entsetzt. Als einziger Bischof gehörte er zu den sieben Unterzeichnern des Briefes, der Juni 1688 Wilhelm von Oranien nach England berief. Im Konventionsparlament stimmte er für die Einsetzung eines neuen Königs und krönte Wilhelm und Anna 11. April 1689. Unter diesem genoß er wieder das alte Ansehen und wußte sich ebenso die Gunst der Königin Anna zu bewahren. Er starb 7. Juli 1713 zu Fulham.

Compulsoires (frz., kongpülßŏahr), in der franz. Rechtssprache Anordnungen der Gerichte, durch welche den Gerichtsschreibern, Notaren oder andern Verwahrern öffentlicher Register oder Urkunden aufgegeben wird, einer Partei Auszug oder Abschrift zu erteilen oder Einsicht zu gewähren. ^[Spaltenwechsel]

Compulsorĭum oder Litterae compulsoriales (lat.), Schreiben, worin eine höhere Behörde eine untergebene zur Beschleunigung einer Angelegenheit auffordert, Nötigungsschreiben.

Compurgātor (lat.), Eideshelfer.

Computatĭo (lat.), Berechnung; C. gradŭum, die Berechnung der Verwandtschaftsgrade, bei welcher man eine römische, bei uns allgemein übliche und eine kanonische oder deutschrechtliche Zählung unterscheidet. Die römische berechnet den Grad nach der Zahl der Zeugungen. Enkel und Großvater sind im zweiten Grade verwandt; in der Seitenlinie Geschwisterkinder im vierten, Neffe und Oheim im dritten Grade. Die kanonische C. zählt nur in der Seitenlinie; nämlich nur auf der einen Seite bis zum gemeinschaftlichen Stammvater. Danach sind Geschwister im ersten Grade der Seitenverwandtschaft; Geschwisterkinder im zweiten Grade, Neffe und Oheim auch im zweiten Grade verwandt.

Bei der jurist. Zeitrechnung wird unterschieden eine C. naturālis und eine C. civīlis. Die Naturalkomputation rechnet nach den kleinsten Zeiträumen. Sie kommt überall da zur Anwendung, wo es sich um ein durch eine zeitlich vorhergegangene Thatsache erworbenes Vorrecht handelt, z. B. um die Priorität einer zur Erlangung eines Patents (s. d.) früher angemeldeten Erfindung. Die C. civilis ist die im Recht für die Regel geltende. Sie rechnet nach vollen Tagen, den Tag, welcher von Mitternacht bis Mitternacht läuft, als eine Einheit genommen. Dabei berechneten die Römer die Fristen durchgängig so, daß der Tag, in welchen das Ereignis fiel, mitgezählt, das Jahr zu 365 Tagen, der Monat zu 30 Tagen gerechnet, bei Erwerbungen der angefangene letzte Tag für voll gerechnet wurde, während bei Verlusten der letzte Tag vollendet sein mußte. Eine Sache, welche am 1. Jan. in Besitz genommen war, galt mit Beginn des 31. Dez. als ersessen; eine Klage war im entsprechenden Fall verjährt mit dem Ablauf des 31. Dez. War ein Kind am 1. Jan. geboren, so galt es mit dem Beginn des 31. Dez. 1 J. alt. Heutzutage rechnet man anders, und dies ist in den Reichsgesetzen durchweg vorgeschrieben. Die Frist einer Woche läuft mit dem entsprechenden Wochentag der nächsten Woche ab; also, wenn am Montag zugestellt war mit dem Ablauf des Montags; die Frist eines Monats mit dem entsprechenden Monatstage des betreffenden Monats; wenn am 31. Dez. zugestellt war, die zweimonatige Frist mit dem 28., im Schaltjahr dem 29. Febr. So rechnet aber noch nicht das Preuß. Allg. Landrecht.

Compŭtus (lat.), Berechnung; C. paschālis, Rechnung, nach welcher das Osterfest bestimmt wird.

Comte (frz., spr. kongt), Graf.

Comte (spr. kongt), Isidore Auguste Marie François Xavier, franz. Philosoph, geb. 19. Jan. 1798 zu Montpellier, studierte auf der Polytechnischen Schule zu Paris und geriet dabei in nahe Verbindung mit Saint-Simon (s. d.), für dessen Journal «L’Organisateur» er arbeitete, von dem er sich jedoch bald trennte. Er erhielt sich durch mathem. Unterricht und eröffnete eine Vorlesung über seine «positive Philosophie». Überarbeitung und Aufregung brachten ihm eine nervöse Erkrankung, die seine Thätigkeit für mehrere Jahre unterbrach. Von

^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]