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Depositum – Depot
Deposĭtum (lat., «Hinterlegtes»), Verwahrungs-(Hinterlegungs-)Vertrag, der Vertrag über Hinterlegung einer beweglichen Sache, zufolge dessen die eine Partei, der Depositar, das von der andern, dem Deponenten, Hinterlegte zu bewahren und ihr auf Verlangen zurückzugeben übernimmt. Das D. gehört zu den Realkontrakten, weil die gegenseitigen Pflichten erst durch die wirkliche Übergabe der Sache zur Verwahrung begründet werden. Der Depositar haftet für getreue und sorgfältige Aufbewahrung und muß dem Deponenten die Sache auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß. Allg. Landrecht und nach dem franz. Recht haftet er für die von ihm in seinen eigenen Sachen bethätigte Sorgfalt (s. unten); der Deponent hingegen muß ihm die darauf gewandten Auslagen ersetzen. Gebrauchen darf der Depositar die Sache nicht. Wenn jedoch vertretbare Sachen unversiegelt oder unverschlossen hinterlegt werden, so steht dem Verwahrer das Recht des Verbrauchs zu, wenn dies besonders ausgemacht ist oder sich aus den Umständen ergiebt. Alsdann hat derselbe seinerzeit nur eine gleiche Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Das ist das unregelmäßige oder irreguläre D. Nach röm. Recht gilt, wie bei dem Geschäft der heutigen Depositenbanken, als ausgemacht, daß bares Geld zur Benutzung hinterlegt ist, wenn es offen übergeben wurde. Das ist im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1274 ausgedehnt auf Hinterlegung vertretbarer Sachen; aber unter einem Hinterlegungsvertrage wird hier nur verstanden die Übergabe zur unentgeltlichen Aufbewahrung. Vom Darlehn unterscheidet sich das irreguläre D. in seinen Wirkungen insoweit, als der Schuldner wie beim regelmäßigen D. sich seiner Verpflichtung der Rückgabe nicht durch Kompensations- und Retentionseinreden entziehen kann. Die Klage gegen den ungetreuen Depositar ging nach röm. Recht auf das Doppelte bei dem Depositum miserabile, d. i. dem D. im Falle der Not, z. B. bei Feuersbrunst, Plünderung, Schiffbruch. Bei Anvertrauung unbeweglicher Sachen spricht man nicht von D., sondern von Sequestration (s. d.).
Aufbewahrung kann auch mittels eines andern Vertrags übernommen sein. Dann richten sich die Pflichten des Aufbewahrers nach den gesetzlichen Bestimmungen über diesen Vertrag, so wenn der Beauftragte oder der Kommissionär die Aufbewahrung übernommen hat. Diese haften nach Maßgabe des betreffenden Vertragsverhältnisses, gewöhnlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters. Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgeschäfts ein D. – hier gewöhnlich Depot (s. d.) genannt – übernimmt, namentlich also Banken und Bankiers, haftet nach dem Handelsgesetzbuch für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Übernimmt jemand, der nicht Kaufmann ist, ein D. gegen Entgelt, so haftet er nach Preuß. Allg. Landrecht für mäßiges Vergehen. Daß der Einkaufskommissionär berechtigt wäre, über die für Rechnung des Auftraggebers gekauften oder von ihm durch Selbsteintritt in den Vertrag gelieferten und «zum Depot» des Kunden genommenen Stücke ohne Erlaubnis des letztern zu verfügen, um ihm demnächst gleichwertige andere Stücke zu liefern, ist ein weitverbreitetes Vorurteil, welches in den Gesetzen keine Stütze findet. Übrigens wird die gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses für das Deutsche Reich vorbereitet. ^[Spaltenwechsel]
Depossedieren (frz.), jemand ohne seinen Willen des Besitzes entsetzen, wobei die Frage nicht in Betracht gezogen wird, ob der fragliche Besitz oder die Besitzentsetzung dem Rechte gemäß ist. Depossedierte nennt man in neuerer Zeit besonders Monarchen, welche ihrer Kronen verlustig gingen, namentlich die ital. Fürsten, die zu Gunsten der Einheit Italiens depossediert wurden, und diejenigen deutschen Fürsten, deren Länder 1866 von Preußen annektiert worden sind. Eine solche Besitzentsetzung hat völkerrechtlich den Verlust der Ebenbürtigkeit nicht zur Folge. Auch bleiben den Depossedierten im allgemeinen alle diejenigen Rechte, welche nicht durch die wirkliche Regierung bedingt sind, die «Ehren der Souveränität», zu welchen auch das Recht der Exterritorialität (s. d.) gerechnet wird. Auf die Erben der Depossedierten, welche vor dem Verlust der Krone ihre Nachfolger gewesen sein würden, gehen diese Rechte nicht über, sie werden mindestens zeitige Unterthanen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen.
Depot (frz., spr. -poh), Niederlage, Magazin; im Militärwesen eine Niederlage von Kriegsmaterial. Auch die Ersatztruppen werden D. genannt (Depotbataillone, Depoteskadrons u. s. w.), ebenso die Orte, woselbst sie für den Kriegsdienst ausgebildet werden.
In der Handelssprache ist der Ausdruck D. üblich für die gewöhnlich bei einer Bank zur Aufbewahrung oder Verwaltung oder auch zur Sicherung eines Bankguthabens hinterlegten Wertgegenstände und Wertpapiere. Man unterscheidet zunächst verschlossene und offene D. Verschlossene D. werden der Bank in versiegelten Paketen mit oder ohne Wertangabe zur Aufbewahrung übergeben, und die Bank berechnet dafür zunächst ein Lagergeld, welches sich gewöhnlich nach dem Umfang und dem Gewicht der Pakete richtet. Soll sie über einen statutengemäß festgesetzten Betrag hinaus haften, so müssen die Pakete mit Wertangabe versehen und für die Haftung gewöhnlich eine besondere Versicherungsgebühr bezahlt werden. Offene D. sind zur Aufbewahrung und Verwaltung übergebene Wertpapiere. Die Banken (s. Depositenbanken) übernehmen in diesem Falle außer der Verpflichtung für getreue und sichere Aufbewahrung auch die Fürsorge für rechtzeitige Abtrennung und Einziehung der Zins- und Dividendenscheine, die Besorgung neuer Zins- und Dividendenbogen, die Durchsicht der Ziehungslisten bei verlosbaren Papieren und die Einziehung der Kapitalbeträge im Falle der Auslosung u. s. w. Für ihre Mühe erheben sie eine gewöhnlich in Prozenten oder Promille nach dem Nennwert der Effekten berechnete Provision. Übrigens setzen die Geschäftsordnungen der Banken sämtliche Bedingungen fest, unter welchen sie offene und verschlossene D. annehmen, insbesondere auch die Art und den Umfang der zu übernehmenden Gefahr, sowie die Form der Scheine (Depot-, Depositen-, Depositalscheine), welche über die D. ausgestellt werden und welche bei der Entnahme der D. (quittiert) zurückgegeben werden müssen. Für die Deutsche Reichsbank sei bemerkt, daß verschlossene D. bei der Reichshauptbank in Berlin, bei allen Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen und einigen Nebenstellen angenommen werden, während für offene D.