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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dienstenthebung; Dienstentlassung; Dienstgeheimnis; Dienstgratiāl; Dienstgut; Dienstkreuz; Dienstleute

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Dienstenthebung – Dienstleute

oberingenieur 500 M.; Maschineningenieur, Oberzahlmeister 375 M.: Maschinenunteringenieur 300 M.; Marinezahlmeister 275 M. Der Generalarzt der Marine erhält 6‒700 M.; Oberstabsarzt erster Klasse 450‒525 M., zweiter Klasse 350 M.; Stabsarzt 230 M.; Assistenzarzt erster Klasse 115 M., zweiter Klasse 100 M. Oberdeckoffiziere empfangen 162,50 M., Deckoffiziere 125 M. Gehalt.

An Löhnung bezieht monatlich: Feldwebel 60 M.; Vicefeldwebel 45 M.; Sergeant 36 M.; Unteroffizier 25,50 M.; Unteroffizier der Kavallerie und Artillerie 27 M.; Portepeefähnrich 27 M.; Kapitulanten 16,50 M.; Gefreite 12 M. (bei den berittenen Truppen 13,50 M.); Gemeine 10,50 M. (bez. 12 M.). – In der Marine erhält der Feldwebel und Wachtmeister 69 M.; Vicefeldwebel, Obermaat, Stabshoboist 60 M.; Seekadett, Viceseekadett, Maat 45 M.; Obermatrose, Oberheizer u. s. w. 24 M.; Matrose, Heizer, Handwerker, Kadett, Schiffsjungenunteroffizier 19,50 M.; Schiffsjunge 12 M. Nur für die Marine-Infanterie gelten dieselben Sätze wie für das Heer, nur daß der Gefreite 15 M. erhält.

Die etatsmäßige Stellenzulage beträgt u. a. monatlich für einen kommandierenden General sowie für den Chef des Generalstabes der Armee 1500 M.; für einen Generalinspecteur je nach seiner Anciennetät 500, 1000 oder 1500 M.; für den Gouverneur von Berlin 1250 M.; für einen Divisionscommandeur sowie für einen Departementsdirektor im Kriegsministerium 375 M.; für einen Brigadecommandeur und entsprechende andere Dienststellen 75 M.; für den Commandeur der Haupt-Kadettenanstalt 75 M.; für den Compagniechef im Kadettenkorps 25 M.; für den Militärlehrer im Kadettenkorps 60 M.; für einen Adjutanten, Assistenten, Compagnieoffizier oder Reitlehrer im Kadettenkorps 40 M.; für Lehrer, Inspektionsoffiziere und Bureauchefs der Kriegsschulen 37,50 M.; für einen (inaktiven) Bezirkscommandeur, je nachdem 90, 120, 150 M.; für einen (inaktiven) Bezirksoffizier 60 M. – Ebenso sind Stellenzulagen für die Stationschefs (monatlich 625 M.), Adjutanten (monatlich 18 M.), den Direktor, Direktionsoffizier, die Lehrer und Inspektionsoffiziere der Marine-Akademie und ‑Schule ausgesetzt.

Auf den in Dienst gestellten Schiffen erhalten die Kapitulanten des Maschinenpersonals besondere Stellen- und Fachzulagen (bis zu 1 M. täglich).

Dienstalterzulagen, beginnend mit monatlich 3 M., steigend bis monatlich 30 M., erhalten alle Unteroffiziere und Deckoffiziere der Marine.

Beurlaubte Offiziere erleiden, wenn seitens der den Urlaub erteilenden Vorgesetzten nicht ausnahmsweise andere Bestimmung getroffen ist, während der ersten 1½ Monate des Urlaubs keine Gehaltsverkürzung. Für weitere 4½ Monat tritt ein Abzug vom Gehalt ein, welcher je nach der Größe des Gehalts täglich 1 M. bis 16,50 M. beträgt. Nach Ablauf von 6 Monaten wird der Gehalt tageweise mit dem vollen Betrage in Abzug gebracht. Ist der Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit erteilt, so findet bis zur Dauer von 6 Monaten kein Gehaltsabzug statt; zur weitern Zahlung des Gehalts bedarf es der allerhöchsten Genehmigung. Nur mit Verbüßung von Festungshaft oder Gefängnis ist ein Gehaltsabzug von täglich 1 M. bis 16,50 M. verbunden.

Über Tischgelder, Messegelder, Tafelgelder, Tagegelder, Servis und Wohnungsgeldzuschuß, Seefahrtszulage und Ehrenzulagen s. die betr. Artikel. ^[Spaltenwechsel]

Dienstenthebung, s. Amtsenthebung und Disciplinargewalt.

Dienstentlassung, die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst (s. Amtsenthebung). D. als militärische Ehrenstrafe (nur gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere und im Offizierrange stehende Mitglieder des Maschineningenieurkorps zulässig) hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch den Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die Offiziersuniform zu tragen, zur Folge. Der des Dienstes entlassene Offizier behält aber den Offiziertitel, Orden und Ehrenzeichen und kann wieder eintreten (aber nicht als Offizier). Auf D. wird z. B. erkannt: bei Bruch des Stubenarrestes, bei Thätlichkeiten gegen Vorgesetzte, bei Herausforderung eines Vorgesetzten zum Zweikampfe aus dienstlicher Veranlassung und Annahme eines solchen Zweikampfes seitens des Vorgesetzten, bei Mißhandlung Untergebener im wiederholten Rückfalle neben Gefängnis- oder Festungshaft.

Dienstgeheimnis, s. Amtsgeheimnis.

Dienstgratiāl, in Österreich eine Abfindungssumme, die frühern Militärpersonen, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, welche auf Invalidenversorgung Verzicht leisten, bei ihrem Austritt aus dem Militär gewährt wird; ihre Höhe richtet sich nach der Waffengattung und nach dem bekleideten Grade.

Dienstgut, s. Dienstleute und Pomjestje.

Dienstkreuz, s. Dienstansprüche.

Dienstleute (russ. služilyje ljudi), Bezeichnung für die verschiedenen Klassen der den russ. Fürsten zum Dienst verpflichteten Leute. In der ältesten Zeit bilden sie seine Gefolgschaft (Družina, s. Drushina), später seinen Hof (Dvor) und werden daher Dworjane (Hofleute) genannt. Die Glieder der Gefolgschaft (družinniki) haben sich in Unterthanen verwandelt und zerfallen in Klassen, welche ihre Ausbildung im moskauischen Großfürstentum erhalten. Hier entwickelt sich auch das Dienstgütersystem. Wer auf seinem Erb- und Eigentum (otčina oder votčina, von otec, «Vater») saß, war dem Großfürsten zum Dienst verpflichtet. Leuten, die ihm dienen wollten, verlieh der Großfürst Land (Dienstgut, poměstje), von dem sie mit einer entsprechenden Anzahl ihrer Leute den Dienst zu leisten hatten. Die Zugehörigkeit zur Klasse der D. verlieh dem Einzelnen ein Recht auf Land. Die Zahl der Dienstgüter überstieg bald die der Erbgüter (s. Pomjestje). Nach Feldzügen oder einer Reihe von Dienstjahren erhielten die D. ein gewisses Landmaß zu ihren Gütern zugeteilt. Wer nicht selbst den Dienst leisten konnte, hatte einen Stellvertreter zu stellen (datočnyje ljudi), ebenso die Geistlichkeit von ihren Gütern. In der ältern Zeit hatten sämtliche Bischöfe ihre D., unter deren Anführung ihre Leute den Fürsten und Großfürsten Heeresfolge leisteten, und welche ihre Güter verwalteten. Besonders groß und bedeutend war der Hof des Bischofs, später Erzbischofs, von Nowgorod. In späterer Zeit hatte nur der Patriarch noch seine eigenen D., sogar seine Bojaren.

Im moskauischen Zarentum (16. Jahrh.) finden sich neun Klassen der D. Die obersten drei bildeten den Rat des Zaren und seine unmittelbare Umgebung. Aus ihnen wurden die wichtigsten Hof- und Staatsämter besetzt, ihre Mitglieder wurden zu Chefs der moskauischen Behörden (prikaz), zu