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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dienstliste; Dienstmägde Christi; Dienstmann; Dienstmannen; Dienstmanninstitute; Dienstmiete

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Dienstliste – Dienstmiete

Statthaltern, später Woiwoden in den großen Provinzen ernannt, endlich zu Heerführern. Die vierte Klasse bildeten die eigentlichen Hof- und Bureaubeamten. Die fünfte und sechste Klasse gehören zu den mittlern Klassen; aus ihnen wurden Verwaltungsbeamte, Statthalter resp. Woiwoden und Anführer von Regimentern (polk) gewählt. Die siebente, achte und neunte Klasse gehören zu den niedern D.

Da die D. sich selbst unterhalten mußten, so konnten die Feldzüge meist nur kurz sein, dauerten sie länger, so wurde das Heer vom Zaren unterhalten. In der ältern Zeit bildeten die D. mit ihren Bauern das Heer. Seit dem 16. Jahrh. kamen stehende Truppen, Strelitzen (s. d.), Artilleristen (puškari) und angeworbene fremde Söldner auf. Peter d. Gr. organisierte das Heer nach europ. Muster. Den Unterhalt übernahm der Staat. Die auf dem Lande (den Dienst- und Erbgütern) liegende Dienstpflicht wurde zu einer persönlichen und alle Dienstklassen zu einem Stande, dem Adel (s. Russischer Adel) vereinigt.

Dienstliste, im österr. Strafprozeß, s. Schwurgericht.

Dienstmägde Christi, eine 1848 zu Dernbach in Nassau entstandene, 1870 von Pius Ⅸ. bestätigte, in Westdeutschland ziemlich verbreitete Genossenschaft zur Pflege armer Kranken.

Dienstmann, s. Dienstmanninstitute.

Dienstmannen, s. Ministerialen.

Dienstmanninstitute, Einrichtungen, welche den Zweck verfolgen, dem Publikum Dienst- und Arbeitsleute zur Besorgung von Botengängen, Transport kleinerer Lasten u. s. w. gegen eine nach einem bestimmten, von der Ortspolizeibehörde genehmigten Tarif festgesetzte Geldentschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Berechtigung der polizeilichen Taxen beruht in Deutschland auf §. 76 der Gewerbeordnung. In den größern Städten fand man auch früher schon Leute, die auf den Straßen bereit standen, um dergleichen Dienste zu verrichten, so unter andern die sog. Eckensteher zu Berlin. Die Aufgabe der D. ist, daß sie diesen Dienst organisieren, daß sie zuverlässige Leute dazu heranziehen, Bürgschaft für ihre Zuverlässigkeit leisten, durch eine gleichmäßige Kleidung die Dienstmänner kenntlich machen. Neben den D. haben sich auch einzelne selbständige Dienstmänner diesem Geschäfte gewidmet. Am besten sind wenige große Institute mit Gesamtbürgschaft, die sich das Vertrauen durch gute Haltung erwerben, derart, daß man auf ihre Kleidung und Abzeichen hin unbedenklich die Dienste jedem einzelnen anvertraut. Diese Institute brauchen nicht notwendig die Unternehmung eines Kapitalisten zu sein; sie können ebensogut Genossenschaften durch die Verewigung einer größeren Anzahl tüchtiger Dienstmänner bilden. Für jede übernommene Bestellung übergiebt der Dienstmann dem Besteller eine Marke des Instituts, die auf den Betrag des für die Bestellung empfangenen Lohns und auf die Höhe der Garantie lautet und so zugleich als Kontrolle für die D. und als Garantieschein für den Auftraggeber dient.

Dienstmiete, der Vertrag, durch welchen sich der eine verpflichtet, dem andern Dienste gegen Entgelt Zu leisten. Das Gebiet dieses Vertragsverhältnisses ist außerordentlich weit; der Dienstmietvertrag und der Kaufvertrag sind die wichtigsten Verträge des Privatrechts, ohne welche die bürgerliche Gesellschaft nicht bestehen könnte. Der Vertrag umfaßt von dem einfachsten Verhältnisse des Arbeitgebers, welcher einen Dienstmann für einen Weg mietet, die Verhältnisse der Herrschaft zu dem Gesinde, zu den Hausoffizianten und Stützen der Hausfrau, des Arbeitgebers zu den gewerblichen, landwirtschaftlichen und Fabrikarbeitern, des Meisters zu seinen Gesellen, des Kaufmanns und Industriellen zu seinem gesamten Geschäftspersonal bis hinauf zum Fabrikdirektor und Prokuristen, des Theaterunternehmers zu den von ihm engagierten Künstlern, das Vertragsverhältnis zum Privatlehrer, zum Erzieher und zur Erzieherin der Kinder. Das Verhältnis erstreckt sich auf die einfachsten körperlichen Arbeiten und auf lebenslängliche künstlerische, wissenschaftliche und gewerbliche Berufe. Der Vertrag wird begrenzt durch die Verhältnisse des öffentlichen Dienstes. Der Staatsbeamte, der Kirchenbeamte und der Gemeindebeamte stehen nicht in einem privatrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis, sie erhalten auch keinen Lohn für geleistete Dienste, sondern ein Gehalt, was im Verhältnis zur Erfüllung der dienstlichen Pflichten keine Gegenleistung für die Leistung ist. Der Vertrag wird andererseits begrenzt durch die Werkverdingung (s. d.), bei welcher es sich nicht bloß um Leistung von Diensten, sondern um deren Resultat, die Herstellung eines Werkes handelt. Minderjährige bedürfen zur Vermietung ihrer Dienste der Ermächtigung des Vaters oder Vormundes, welche auch generell erteilt wird, aber auch, wenn sie erteilt war, unbeschadet der erworbenen Rechte dritter Personen wieder zurückgezogen und eingeschränkt werden kann. Ehefrauen bedürfen nach den Landesgesetzgebungen, insonderheit wenn sie in ein Gesindeverhältnis eintreten, der Genehmigung des Ehemanns. Über die von beiden Seiten zu erfüllenden Verpflichtungen pflegen bei den umfassendem und wichtigern Verhältnissen schriftliche eingehende Verträge abgeschlossen zu werden. Wo solche Verträge nicht geschlossen sind, oder soweit sie keine Bestimmungen treffen, normiert das Gesetz. Der Dienstleistende (Vermieter) hat die versprochenen Dienste und zwar, wenn nichts anderes bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist, in Person zu leisten. Der Lohn kann nach der Zeit der Arbeit, nach dem Stück oder nach der Qualität und der Menge der Arbeit bezahlt werden. Er ist postnumerando oder in bestimmten Zeitabschnitten zu zahlen. Bezüglich der Ausführung der Arbeiten ist der Vermieter, soweit sich nicht etwas anderes aus der Natur der zu leistenden Dienste ergiebt, an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Beide Teile haften für ihre Verschuldung, der Vermieter insonderheit dafür, daß er die Fähigkeiten zu dem Dienste, welche er vermietet hat, habe. Doch pflegt der Maßstab der Sorgfalt bei dem Gesinde herabgesetzt zu sein. Wird der Vermieter durch einen Zufall unfähig oder behindert, die Dienste zu leisten, so fällt die Verpflichtung des Mieters zur Gegenleistung ohne Entschädigungspflicht des Vermieters hinweg. Eine vorübergehende Behinderung ist bei dauernden Dienstverhältnissen ohne Einfluß. Kann der Mieter aus einem ihn treffenden Zufall von den Diensten keinen Gebrauch machen, so hat er nach Gemeinem Recht und nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 870 gleichwohl die Gegenleistung zu gewähren, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1155 den Dienstleistenden zu entschädigen. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, S. 917 wird auch in diesem Fall der Arbeitgeber von seiner Verbindlichkeit der Be- ^[folgende Seite]