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Dienstmiete
zahlung der nicht geleisteten Dienste frei. Hat sich der Dienstleistende für seine Lebenszeit oder für die Lebenszeit des Mieters verpflichtet, so steht ihm gleichwohl ein Kündigungsrecht zu. Jedem Teile steht überdies ein Rücktrittsrecht zu aus Gründen, aus denen nach dem Ermessen des Richters dem Rücktretenden die Aushaltung des Dienstverhältnisses nicht anzusinnen ist, z. B. wegen Beleidigung, Untreue, Gefährdung der Gesundheit. Die Reichsgesetzgebung hat besondere Vorschriften gegeben für den Heuervertrag der Seeleute (Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, §§. 24 fg.).
Ein Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 60 dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt für die Dauer von 6 Wochen nicht verlustig. Überhaupt kann das Dienstverhältnis, wenn im Vertrage nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden (Art. 61).
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses kann von jedem Teile aus wichtigen, der Entscheidung des Richters nach seinem Ermessen überlassenen Gründen auch vor der bestimmten Zeit verlangt werden. Namentlich kann gegen den Prinzipal die Aufhebung ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wegen thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehilfen wegen Untreue und Mißbrauch des Vertrauens, wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; wegen Verweigerung oder Nichtleistung von Diensten, unsittlichen Lebenswandels, erheblicher Ehrverletzungen, und wenn der Gehilfe durch anhaltende Krankheit, Kränklichkeit, längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird.
Bei der großen socialen Wichtigkeit des Arbeitsvertrags hat das Deutsche Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung im Anschluß an die Gewerbeordnung in der Fassung von 1883, umfassende Bestimmungen unter 5 Rubriken getroffen: 1) Allgemeine Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 2) Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen. 3) Lehrlingsverhältnisse. 4) Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 5) Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
Zu 1. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. Das Gesetz enthält eingehende Bestimmungen über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (s. Sonntagsfeier). Gewerbtreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, sich mit der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren nicht befassen (§. 106). Bereits die Gewerbeordnung von 1883 hatte Arbeitsbücher eingeführt (§§. 108‒114); Minderjährige dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch versehen sind. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch einzufordern, zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen (§. 107). Die Löhne der Arbeiter sind in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Den Arbeitern dürfen keine Waren kreditiert werden. Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen; besondere Bestimmung ist für die Akkordarbeiten und die Lohnzahlungen in Gast- und Schankwirtschaften getroffen (§§. 115, 115 a); von den Folgen der Übertretung dieser Vorschriften handeln §§. 116‒118. Nach der Civilprozeßordnung sind Gehalt und Dienstbezüge der im Privatdienst dauernd angestellten Personen nur insoweit der Pfändung unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von 1500 M. für das Jahr übersteigt; sonst darf nach dem Gesetz vom 21. Juni 1869 die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden, sofern dieses Verhältnis die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zweck der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe gefordert hat. Soweit nach diesen durch Vertrag nicht auszuschließenden Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede Verfügung durch Cession oder ein anderes Rechtsgeschäft wirkungslos. Auf Grund solcher Geschäfte dürfen Zahlungen des Arbeitslohns an Dritte nicht erfolgen (Gesetz vom 1. Juni 1891, §. 115 a). Lohneinhaltungen zur Deckung von Ersatzforderungen dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohns, im Gesamtbetrage den Durchschnitt eines Wochenlohns nicht übersteigen (§. 119 a). Das Gesetz enthält Bestimmung über Fortbildungsschulen (§. 120).
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Insbesondere soll für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum, Luftwechsel, Beseitigung von Staub, Dünsten, Gasen und Abfällen gesorgt, die gefährliche Berührung mit Maschinen oder Maschinenteilen durch Vorrichtungen verhütet und es sollen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter getroffen werden, welche zur Sicherung eines gefährlichen Betriebes erforderlich sind (§. 120 a). Diese und die in §. 120 b und 120 c angeordneten Maßnahmen können polizeilich erzwungen werden (§. 120 d), das Beschwerdeverfahren ist geordnet.
Durch zahlreiche reichsgerichtliche Entscheidungen war festgestellt, daß der Arbeitgeber, welcher die bereits in der Gewerbeordnung §. 120 a getroffenen