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Dienstmiete
Maßnahmen zum Schutze der Arbeiter schuldvoll unterlassen hatte, dem Arbeiter für den dadurch erwachsenen Schaden an seiner Gesundheit, im Falle seiner Tötung den Angehörigen hastete. Nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 haben die Arbeiter und deren Hinterbliebene für den durch Unfälle im Betriebe und die dadurch verursachte Körperverletzung oder Tötung erwachsenen Schaden Ersatz von der Berufsgenossenschaft zu fordern, darüber hinaus von dem Betriebsunternehmer, Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur für den von der Berufsgenossenschaft nicht zu vergütenden Schaden, wenn gegen jene Personen durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben (§. 95). Dagegen können die Genossenschaften oder Krankenkassen (Gesetz vom 15. Juni 1883) von jenen Personen oder von den Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Innungen, deren Vorstandsmitglied den Unfall verschuldet hat, den Ersatz dessen, was sie infolge dessen geleistet haben, fordern, wenn gegen die betreffenden Personen durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß sie vorsätzlich oder durch Außerachtlassung der ihnen durch ihr Amt, Beruf oder Gewerbe auferlegten Pflichten der Aufmerksamkeit den Unfall verursacht haben. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Vorschriften zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechthaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern (§. 120 b).
Zu 2. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Bezug auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten, zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden (§. 121). Das Arbeitsverhältnis kann, wenn etwas anderes nicht verabredet ist, nach 14tägiger Kündigung aufgelöst werden. Eine andere Verabredung ist nichtig, wenn sie nicht für beide Teile gleiche Kündigungsfristen feststellt (§. 122). Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden, wenn sie bei Abschluß des Vertrags falsche Zeugnisse vorlegten (wie bei den Angestellten zu 4), sowie aus sieben andern im Gesetze genannten Gründen: Begehung gewisser gegen das Eigentum gerichteten strafbaren Handlungen überhaupt oder gegen den Arbeitgeber oder einen Mitarbeiter, Beleidigungen, Verlassung der Arbeit, Unfähigkeit zur Arbeit u. s. w. Ebenso sind die Gründe bestimmt, aus denen der Geselle ohne Kündigung ausscheiden darf. War das Dienstverhältnis auf mindestens 4 Wochen oder mit einer längern als 14tägigen Kündigung vereinbart, so kann die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses noch aus andern wichtigen Gründen gefordert werden. Hat ein Geselle oder ein Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber für jeden Tag des Vertragsbruchs den Betrag des ortsüblichen Tagelohns, aber nicht für längere Zeit als eine Woche, als Entschädigung ohne den Nachweis eines Schadens fordern. Durch Geltendmachung dieses Anspruchs wird der Anspruch auf Erfüllung und weitern Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem ohne Recht entlassen wird (§. 124 b). Es ist Bestimmung getroffen über die Ersatzverbindlichkeit der Arbeitgeber gegeneinander, wenn sie einander einen Gesellen vor Ablauf des Dienstverhältnisses abspenstig machen oder einen Gesellen in Dienst nehmen oder in Dienst behalten, welcher einem andern Arbeitgeber dienstpflichtig ist (§. 125). ^[Spaltenwechsel]
Zu 3. Lehrlinge, s. Lehrvertrag.
Zu 4. Das Dienstverhältnis der gegen feste Bezüge angestellten Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Chemiker, Zeichner u. dgl. ist, wenn nichts anderes verabredet wurde, so kündbar wie das der Handlungsgehilfen (§. 133 a). Auch bezüglich der einseitigen Auflösbarkeit des Verhältnisses sind dem Handelsgesetzbuch entsprechende Bestimmungen getroffen (§§. 133 b, 133 c). Gegenüber jenen Angestellten kann Aufhebung des Dienstverhältnisses auch verlangt werden, wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vorbringung falscher Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben.
Zu 5. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen über Gesellen, und wenn jene als Lehrlinge anzusehen sind, die über Lehrlinge Anwendung. In Fabriken, in denen regelmäßig wenigstens 20 Arbeiter beschäftigt sind, ist es verboten, für den Fall, daß der Arbeiter das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auflöst, die Verwirkung des rückständigen Lohns über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus auszubedingen. §. 124 b (s. oben zu 2) findet hier keine Anwendung (§. 134). Für jede solche Fabrik muß eine Arbeitsordnung erlassen werden (§. 134 a), welche, soweit sie den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für den Arbeitgeber und die Arbeiter verbindlich ist. Vor deren Erlaß ist den großjährigen Arbeitern, und, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß in der Fabrik besteht, diesem Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Die Arbeitsordnung ist mit den von den Arbeitern schriftlich oder zu Protokoll gegebenen Bedenken der Verwaltungsbehörde einzureichen, welche Linderung fordern darf, soweit die Arbeitsordnung nicht vorschriftsmäßig erlassen ist oder den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; über die Fristen der Aufkündigung und die Gründe der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll; über Art und Höhe der Strafen, deren Festsetzung, Einziehung und Verwendung, sowie über die Verwendung der Entschädigung für Vertragsbruch (§. 134). Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Die Höhe der zulässigen Geldstrafen ist durch das Gesetz (§. 134 b) beschränkt, alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter verwendet werden. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden. Der Arbeitgeber kann auch andere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen aufnehmen. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszu- ^[folgende Seite]