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Einschreiben – Einschreibesystem
Flüssigkeit gefüllt sind, seltener die Entspannung entzündlich infiltrierter Teile, die Hervorrufung von Blutung, die Entfernung eines Fremdkörpers (z. B. Nadel, Geschoß) u. s. w. Er kann unter Chloroformnarkose oder unter Anwendung der Ätherbesprühung oder des Cocaïns schmerzlos gemacht werden. – Über E. in der Befestigungskunst, s. Emplacement, über E. im Bahnbau, s. Eisenbahnbau (S. 833 a).
Einschreiben oder Eingeschrieben (anstelle der früher üblichen Bezeichnung Rekommandiert, frz. chargé, engl. registered, holländ. aangetekend, ital. raccomandata, russ. zakaznoje), der deutsche amtliche postalische Ausdruck für Postsendungen, die seitens der Postämter in ein besonderes «Annahmebuch für Einschreibsendungen» eingetragen und den Empfängern gegen Quittung ausgehändigt werden. Die Gebühr dafür beträgt, außer dem Porto, 20 Pf. Für Rückscheine, welche die Postanstalt am Bestimmungsorte mit der Empfangsbescheinigung des Adressaten an den Absender zurückgelangen lassen soll, sind außerdem 20 Pf. zu entrichten. Einschreibsendungen unterliegen im Weltpostverkehr dem Frankierungszwange. Bei Verlust der Sendung erhält der Absender gegen Rückgabe des Einlieferungsscheins im innern Verkehr 42 M., im Weltpostverein 50 Frs. (40 M.). Ist der Einlieferungsschein verloren gegangen oder nicht mehr beizubringen, so muß der Nachweis der erfolgten Einlieferung auf sonst glaubhafte Weise erbracht werden.
In Österreich-Ungarn und der Schweiz beschränkt sich das E. nur auf Briefsendungen aller Art (nicht Pakete). In Österreich-Ungarn ist die Gebühr für Sendungen im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt 5, darüber hinaus 10 Kr., ebenso für Beschaffung eines Rückscheins 5 oder 10 Kr.; der Schadenersatz bei Verlust einer Sendung 20 Fl. In der Schweiz beträgt die Gebühr 10, für Ausfertigung eines Einlieferungsscheins 5, für Beschaffung einer Quittung vom Empfänger bei Brief- und Fahrpostsendungen 20 Cent.; der Schadenersatz bei Verlust einer Einschreibebriefsendung 50, bei verzögerter Beförderung um mehr als einen Tag 15 Frs.
Einschreibesystem, Inskriptionssystem, bei Staatsanleihen die Einrichtung, die Forderungen auf den Namen der einzelnen Gläubiger in das große Staatsschuldbuch einzutragen, wodurch die Ausfertigung von Partialobligationen mit Coupons auf den Inhaber (au porteur) überflüssig wird. In vielen Ländern hat die letztere Art der Anleihenbegebung erst sehr spät Eingang gefunden, und heute noch ist der Hauptteil der fundierten Staatsschuld auf die Namen der Gläubiger eingetragen, so in Frankreich, England und Holland. Nach dem ursprünglichen franz. System, welches dem E. der meisten Staaten zum Muster gedient hat und nach welchem etwa zwei Drittel der heutigen Staatsschuld Frankreichs gebucht sind, erhalten die Gläubiger über den Betrag der ihnen zustehenden Rente einen auf ihren Namen lautenden Auszug (Extrait oder Certificat d’inscription, auch Titre nominatif), welcher bei jeder Ausübung eines Rechts vorgelegt und beim Verkauf oder Umtausch der Rente – wobei die Vermittelung eines vereidigten Maklers (Agent de change) notwendig ist – gegen ein neues Certifikat umgetauscht werden muß. In England führt die Bank of England, welche die engl. Staatsschuld verwaltet, das Staatsschuldbuch, in welches Kapitalbeträge in beliebigen Summen (sog. Stocks) auf die Namen der Gläubiger eingeschrieben werden, ohne daß diese eine dem franz. Certifikat ähnliche Urkunde erhalten. Der Verkauf und die Umschreibung der Stocks ist an verschiedene Formalitäten gebunden, wozu auch hier die Zuziehung eines Maklers (Stockbroker) gehört. Die Zinszahlung erfolgt in Frankreich in Paris bei der Centralstaatskasse, in den Departements bei der Kasse der Generalsteuereinnehmer unter Vorlegung des Certifikats, welches auf der Rückseite abgestempelt wird. In England werden die Zinsen entweder persönlich bei dem Dividend Pay Office der engl. Bank auf Grund einer von dieser ausgestellten Anweisung (Dividend Warrant) erhoben, seit 1870 innerhalb Englands auch vermittelst eines per Post zugesandten gekreuzten Checks (s. d.) oder durch Gutschrift auf den Konten der Bankiers, welche für ihre Kunden die Einziehung der Zinsen besorgen. In gleicher oder ähnlicher Weise besteht das E. in Holland, Belgien, Italien, Österreich, Rußland, Nordamerika u. s. w. ^[Spaltenwechsel]
Der Umstand, daß das E. sich fast ausschließlich nur auf inländische Forderungen erstreckt und daß die Umschreibung oder Löschung derselben sowie die Zinszahlung für den Schuldner und Gläubiger mit Weitläufigkeiten verbunden ist, die außerdem für letztern auch kostspielig sind, hat dazu geführt, daß verschiedene Länder, wie die deutschen Staaten, Österreich u. s. w., der Ausfertigung von Inhaberpapieren mit Coupons von vornherein den Vorzug gegeben haben und daß selbst in den Heimatländern des E. die Unterbringung von Anleihen in dieser Form sich Eingang verschafft hat. So hat man in Frankreich schon 1831 angefangen, Inhaberrenten einzutragen und darüber Schuldscheine mit Coupons auf Inhaber (Titres au porteur), seit 1864 für die 3prozentige und 5prozentige (inzwischen auf 4½ Proz. herabgesetzte) Rente auch Schuldscheine auf Namen mit Zinsscheinen auf Inhaber (Titres mixtes) auszufertigen. In England werden seit 1863 für Consols Schuldscheine auf Inhaber in runden Summen mit Zinsscheinen auf 5 Jahre (sog. Stock Certificates) auf Verlangen ausgegeben; doch wird von dieser Neuerung verhältnismäßig wenig Gebrauch gemacht. In Holland wurden erst 1878 und 1883 für zwei Anleihen Inhaberpapiere ausgegeben. Andererseits ist zu beachten, daß die Aufbewahrung und Verwaltung von Inhaberpapieren für den Eigentümer manche Unbequemlichkeit hat und daß ihm das E. vor allem größere Sicherheit bietet. Er kann sich auf diese Weise in vollem Umfange gegen die Gefahr schützen, durch den zufälligen Verlust oder eine wesentliche Beschädigung der Schuldverschreibung oder der Zinsscheine das Forderungsrecht selbst einzubüßen, zumal die Möglichkeit der Außerkurssetzung sich nur auf die Obligationen selbst, nicht aber auf die Zinsscheine bezieht. Auch die an Stelle der Außerkurssetzung namentlich in Süddeutschland übliche zeitweilige Einschreibung der Papiere auf den Namen des Eigentümers (s. Vinkulieren) kann das eigentliche E. nicht ersetzen. Für Kapitalisten, die im dauernden Besitz einer sichern Staatsrente bleiben wollen, kommen außerdem die Umständlichkeiten des E. beim Besitzwechsel wenig in Betracht.
Diese Erwägungen haben veranlaßt, daß man in neuester Zeit das E. auch in Deutschland eingeführt hat. Preußen hat durch Gesetz vom 20. Juli 1883 ein Staatsschuldbuch für die 4prozentige konsolidierte Anleihe geschaffen und die Einrichtung durch