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Hessen (Großherzogtum; Verfassung und Verwaltung)
fernsprecheinrichtung betrug 6 mit 179 km Linien und 796 km Leitungen, die Zahl der Fernsprech-Vermittelungsanstalten 6, der Sprechstellen 756, der Teilnehmer 678. Die Einnahme betrug 4681311 M. (darunter Porto- und Telegraphengebühren 4309522 M.), die Ausgabe 3772145 M.
Verfassung und Verwaltung. Das Großherzogtum ist eine unteilbare konstitutionelle Monarchie. Staatsgrundgesetz ist die Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820, seitdem geändert durch Einzelgesetze und das Reichsrecht. Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Die Regierung ist im großherzogl. Hause nach Erstgeburt und Linealfolge erblich, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe; in Ermangelung eines zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Erbfolge auf das weibliche Geschlecht über, nach dem Übergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstammes. Der Herrscher führt den Titel Großherzog von H. und bei Rhein mit dem Prädikat «Königliche Hoheit». Die Civilliste des Großherzogs, welche gleich den übrigen Bedürfnissen des Hofs vorzugsweise auf den Ertrag von zwei Dritteilen sämtlicher Domänen, als schuldenfreies unveräußerliches Familieneigentum des Regentenhauses, angewiesen ist, beträgt 1265500 M. jährlich. Den Landständen liegt die Beratung und Feststellung des Staatsbudgets für jede (dreijährige) Finanzperiode, die Bewilligung von Steuern und Abgaben, die Mitwirkung und Zustimmung bei Aufnahme von Staatsschulden ob, sie haben das Recht der Kontrolle über Tilgung und Verzinsung durch Kommissare, Kontrolle des Domänenbestandes, Entgegennahme der Rechenschaft über Verausgabung der bewilligten Steuern, das Recht, Initiativanträge zu stellen, und das Interpellationsrecht. Die Einberufung der Landstände hat mindestens alle 3 Jahre zu geschehen. Diese, wie Vertagung, Schluß und Auflösung der Zweiten Kammer ist Recht des Landesherrn. Eine willkürliche Vereinigung ist gesetzwidrig und strafbar. Die Erste Kammer ist zusammengesetzt aus den großjährigen Prinzen des großherzogl. Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel, dem kath. Landesbischof, einem prot. Geistlichen (Prälaten) und dem Kanzler der Landesuniversität, 2 Abgeordneten des grundbesitzenden Adels und (höchstens) 12 vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten ausgezeichneten Staatsbürgern. Die Zweite Kammer, auf sechs Jahre gewählt, besteht aus 10 Abgeordneten der 8 Städte mit eigenem Wahlrecht (Darmstadt und Mainz je 2, Gießen, Offenbach, Friedberg, Alsfeld, Worms und Bingen je 1) und aus 40 von den andern Städten und den Landgemeinden gewählten Abgeordneten. Die Wahl ist indirekt. Zur Wahlberechtigung sowohl als zur Wählbarkeit ist ein Alter von mindestens 25 Jahren erforderlich.
An der Spitze der Verwaltung steht das Staatsministerium (Ministerium des Innern und der Justiz sowie der Finanzen). Der Staatsminister ist Präsident des Staatsministeriums und zugleich Minister des großherzogl. Hauses und des Äußern. Zum Geschäftskreis des Staatsministeriums gehören die Leitung der Beziehungen zum Reich, die Entscheidung in allen wichtigen Fragen des Staatsdienstes, die Vorbereitung der Gesetze und Verordnungen, das Oberaufsichtsrecht über die Kirchen, die wichtigern Entschließungen über Preß- und Vereinswesen, die Verhandlungen über Anlagen von Eisenbahnen u. a. Das Ministerium des Innern und der Justiz zerfällt in die Sektionen für die innere Verwaltung (die eigentliche Regierung) und für die Justizverwaltung. In der ersten Sektion bestehen die Abteilungen für Schulangelegenheiten und für öffentliche Gesundheitspflege, bei dem Ministerium der Finanzen diejenigen für Bauwesen, Forst- und Kameralverwaltung, für Steuerwesen und für Eisenbahnwesen. Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. ^[Spaltenwechsel]
Das Großherzogtum zerfällt in drei Provinzen:
Provinzen qkm Wohngebäude Haushaltungen Einwohner E. pro qkm
Starkenburg 3019,25 54266 89782 419642 139,0
Oberhessen 3287,83 46174 56211 265912 81,0
Rheinhessen 1374,76 43413 66574 307329 224,0
Großherzogtum 7681,84 143853 212567 992883 129,0
An der Spitze jeder Provinz steht eine Provinzialdirektion, an der Spitze eines jeden der 18 Kreise ein Kreisamt. Die Kreisämter sind die Organe der Staatsregierung. Unter ihnen stehen die Bürgermeister als Vorsteher der Gemeinden. In den größern Städten ist die Handhabung der Ortspolizei besondern großherzogl. Beamten (Polizeiamt, Polizeiverwaltung) übertragen. In den andern Gemeinden übt der Bürgermeister die Ortspolizei aus. Die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen ist durch Gesetz vom 12. Juni 1874 geregelt. Jeder Kreis sowie eine jede Provinz ist mit Korporationsrechten ausgestattet und bildet einen Verband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Für jeden Kreis besteht zur Vertretung des Kreisverbands und für Kreisangelegenheiten unter dem Vorsitz des Kreisrats ein mit wirtschaftlichen Funktionen ausgestatteter Kreistag, dessen Mitglieder zu einem Dritteil aus den Höchstbesteuerten, zu zwei Dritteilen von den Bevollmächtigten der Gemeindevorstände auf 6 Jahre gewählt werden, von welchen aber nach 3 Jahren die Hälfte ausscheidet. Zum Zweck der Verwaltung und der Besorgung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung ist ein Kreisausschuß bestellt, der aus dem Kreisrat und 6 vom Kreistag gewählten Mitgliedern besteht und zugleich als Verwaltungsgericht unterster Instanz thätig ist. In ähnlicher Weise besorgt ein Provinzialtag und ein Provinzialausschuß unter dem Vorsitz des Provinzialdirektors die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinz. – Im Bundesrat führt H. 3 Stimmen. H. zerfällt in die 9 Reichstagswahlkreise 1) Gießen-Grünberg (Abgeordneter Köhler, Antisemit), 2) Friedberg-Büdingen (Graf Oriola, nationalliberal), 3) Alsfeld-Lauterbach-Schotten (Bindewald, Antisemit), 4) Darmstadt-Groß-Gerau (Osann, nationalliberal), 5) Offenbach-Dieburg (Ulrich, Socialdemokrat), 6) Bensheim-Erbach (Hirschel, Antisemit), 7) Worms (Freiherr Heyl, nationalliberal), 8) Bingen-Alzey (Schmidt, freisinnige Volkspartei), 9) Mainz-Oppenheim (Joest, Socialdemokrat).
An Orden bestehen der Ludwigsorden (s. d.), der Löwenorden (s. d.) und der Philippsorden (s. d.); ferner das Militärsanitäts- und das Militärverdienstkreuz, beide 1870 gestiftet. Das Wappen zeigt einen von Silber und Rot quergestreiften gekrönten Löwen mit einem Schwert in der rechten Pranke in blauem Feld; der Schild wird von der Königskrone bedeckt und von zwei Löwen gehalten. Die Landesfarben sind Rot und Weiß.