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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hessen (Großherzogtum; Geschichte)

Verwaltung, die Errichtung einer Oberrechnungskammer, die Aufhebung der Leibeigenschaft, der Fronen und anderer Privilegien, die Verwandlung der Zehnten, der Abkauf der fiskalischen Grundrenten, die Verkündigung einer neuen Gemeindeordnung u. s. w. Auf dem im Aug. 1823 zusammenberufenen zweiten Landtage wurden Gesetze über die Ministerverantwortlichkeit und die Dienstpragmatik der Civilstaatsdiener vereinbart. Der dritte Landtag 1826‒27 äußerte bereits einige laute Wünsche bezüglich des zu hohen Budgets und der Nichtabnahme der Staatsschuld, die sich auf dem vierten Landtage, der 1829 eröffnet wurde, mehr und mehr zu Beschwerden gestalteten, namentlich als nach dem 6. April 1830 erfolgten Tode Ludwigs Ⅰ. und dem Regierungsantritt seines Sohnes Ludwig Ⅱ. (s. d., gest. 1848) von seiten der Stände Verminderung an der Civilliste, von seiten der Regierung dagegen die Übernahme von 2 Mill. Fl. Privatschulden des neuen Großherzogs dringend gewünscht wurden. Während endlich eine Einigung über die Civilliste erfolgte, wurde die Übernahme der Privatschulden des Regenten bestimmt abgelehnt. Im Nov. 1830 erfolgte die Verabschiedung des Landtags, und nun trat die Regierung gegen die als Nachwirkungen der franz. Julirevolution entstandenen Unruhen und Aufregungen mit großer Heftigkeit auf, sodaß auf dem im Dez. 1832 zusammenberufenen Landtage eine immer größere Spaltung zwischen Regierung und Ständen eintrat. Es erfolgte eine Auflösung des Landtags und zugleich die Pensionierung verschiedener Staatsdiener, darunter Geh. Staatsrat Jaup, Regierungsrat von Gagern u. a. Trotz aller Maßregelungen kam eine noch stärkere Opposition in die Zweite Kammer des sechsten Landtags, der 26. April 1834 eröffnet und nach heftigen Debatten bei der Beratung über die Rechenschaftsablegung der vorherigen Finanzperiode sowie über die Unabhängigkeit des Richteramtes schon im Oktober desselben Jahres wieder aufgelöst wurde. Für den im Frühjahr 1835 eröffneten siebenten Landtag erlangte die Regierung die Majorität, und so gingen die vorgelegten Entwürfe fast sämtlich durch. Das dem zehnten Landtag (1844‒47) vorgelegte Civilgesetzbuch erweckte die Unzufriedenheit der Provinz Rheinhessen, welche darin eine Vernichtung ihrer seitherigen Institutionen erblicken wollte; doch billigten die Kammern den Entwurf des Civilgesetzbuches sowie den eines Polizeistrafgesetzes. Bei der im Dez. 1847 erfolgten Eröffnung des elften Landtags befand sich die Opposition wieder im Besitz der Majorität. Nach einer kurzen Vertagung trat der Landtag 28. Febr. 1848 wieder zusammen. Ludwig Ⅱ. ernannte seinen Sohn, den Erbgroßherzog Ludwig, zum Mitregenten. Dieser entließ das bisherige Ministerium du Thil und berief Heinr. von Gagern (5. März) zum Minister, der in dem Edikt vom 6. März von der Zwecklosigkeit der deutschen Bundesversammlung sprach, Freiheit der Presse, Volksbewaffnung, Herstellung des Petitions- und Versammlungsrechts, Beeidigung des Heers auf die Verfassung, freie Religionsübung, Zurücknahme des Polizeistrafgesetzbuches, Garantie der rheinhess. Institutionen, Einführung der Schwurgerichte und Nationalvertretung zusagte. Als Gagern infolge seiner Erwählung zum Präsidenten der Deutschen Nationalversammlung sein Ministeramt (Ende Mai) niederlegte, übernahm zunächst Zimmermann provisorisch den Vorsitz im Ministerium, bis Mitte Juli Jaup an Gagerns Stelle berufen wurde. Unter Ludwigs Ⅱ. Sohn und Nachfolger (seit 16. Juni 1848), Ludwig Ⅲ. (s. d., gest. 1877), vereinbarte das Ministerium mit den Ständen ein neues Wahlgesetz, wonach in Zukunft die Zweite Kammer nach allgemeinem Stimmrecht gebildet und für die Erste Kammer nur ein mäßiger Census gefordert werden sollte. Darauf erfolgte 24. Mai 1849 der Schluß des Landtags. Inzwischen widerstanden an der bad. Grenze die hess. Truppen der vom Süden her kommenden Revolution. Im Juni 1849 trat H. dem von Preußen vorgeschlagenen Dreikönigsbündnis bei. Der auf Ende Dez. 1849 nach dem neuen Wahlgesetz einberufene Landtag wurde schon im Jan. 1850 wieder aufgelöst.

Im J. 1850 zeigten sich die Anfänge der Restaurationspolitik auch im Großherzogtum H., dessen Regierung allmählich größere Hinneigung zur österr. Politik zeigte. Das Ministerium Jaup nahm im Juni 1850 seine Entlassung und Freiherr von Dalwigk (s. d.) trat als Vorstand des Ministeriums des Innern ein, wozu er später noch den Vorsitz im Gesamtministerium und das Ministerium des Äußern übertragen erhielt. Die erste Wirksamkeit des neuen Ministeriums war der Rücktritt von der Union und die Beschickung des bald nachher in Frankfurt wieder zusammentretenden Bundestags. Eine Verordnung vom 9. Okt. setzte an Stelle des zugleich außer Kraft erklärten Wahlgesetzes von 1849 eine neue Wahlordnung, auf Grund welcher eine außerordentliche, aus zwei Kammern bestehende Ständeversammlung zusammenberufen wurde, die vorzugsweise ein neues Wahlgesetz beraten sollte. Dieser außerordentliche Landtag beriet außer andern reaktionären Gesetzen ein neues Wahlgesetz, welches im wesentlichen die alten Wahlbestimmungen der Verfassungsurkunde mit wenigen Modifikationen enthielt. Hierauf erfolgte 16. Okt. 1856 der Schluß dieses Landtags. Noch in demselben Jahre trat auf Grund des neuen Wahlgesetzes der 15. Landtag (eröffnet im Dez. 1856, geschlossen 2. Juli 1858) zusammen.

Auf dem 1859 eröffneten Landtage kam die von der Regierung mit dem bischöfl. Stuhle zu Mainz bereits 22. Aug. 1854 abgeschlossene, aber erst 26. Okt. 1860 zur öffentlichen Kenntnis gebrachte «Vorläufige Übereinkunft in betreff der Regelung der Verhältnisse des Staates zur kath. Kirche» oder die sog. Mainz-Darmstädter Konvention zur Sprache. Ein sehr strenges Preßgesetz vergrößerte die Unzufriedenheit im Lande, und als der neue Landtag 10. Nov. 1862 eröffnet wurde, gehörte die große Majorität desselben der hess. Fortschrittspartei an, die sich kurz vorher auf Grund des sog. «Landsbergs-Programms» in Frankfurt a. M. gebildet hatte und vorzugsweise sich auf das im März 1848 erlassene Edikt, dessen Versprechungen noch immer unerfüllt seien, stützte. Der Landtag begann sofort mit der Annahme einer Adresse, welche Aufhebung des Preßgesetzes und anderer reaktionärer Maßregeln forderte. Doch war, außer der Annahme des preuß.-franz. Handelsvertrags, das einzige Resultat des Landtags die im Herbst 1864 erfolgte Einigung über das Budget, das wesentliche Ersparnisse mit sich brachte. Nach dem Tode des letzten Landgrafen von Hessen-Homburg (24. März 1866) fiel dessen Land an das Großherzogtum H. Letzteres stellte sich in dem ausbrechenden Konflikt zwischen Preußen und Österreich auf die Seite Österreichs, nahm auch am Deutschen Kriege von 1866 teil und mußte in dem