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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handwerkerfrage (Handwerksminister. Gefängnisarbeit. Bauhandwerker u. s. w.)

gelegenheiten und die Abänderung des Statuts vorbehalten sind. Ein anderer Entwurf, wie er im Reichsamt des Innern aufgestellt worden ist, sucht eine allgemeine Vertretung des Handwerks in der Form von Kammern durchzuführen. Zu diesen Kammern wählen alle mindestens 30 J. alten Personen, die seit mindestens einem Jahre im Bezirk der Kammer ein Handwerk selbständig betreiben. Ihnen liegt ob: 1) bei der Organisation des Handwerks mitzuwirken; 2) über den den Handwerkskammern zu gebenden Unterbau sich gutachtlich zu äußern; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks zu unterstützen; 4) Jahresberichte über ihre Thätigkeit und über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffende Wahrnehmungen zu erstatten; 5) Wünsche und Anträge, die das Handwerk berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen. Bemerkenswert ist, daß sachverständige, um das Handwerk verdiente Nichthandwerker Mitglieder der Kammern werden können.

Handwerksminister. Neu aufgetaucht ist seit dem Halleschen Handwerkertage die Forderung eines Handwerksministers. Man hofft, durch diesen bei der Regierung größeres Verständnis für die Lage des Handwerks hervorbringen zu können. Die Landwirtschaft, der Handel, die Justiz, der Unterricht haben ihre Specialminister - so sollte das Handwerk, das so viele Menschen beschäftigt, auch einen eigenen Vertreter haben. Richtig ist es ja, daß das Ressort des Ministers für Handel und Gewerbe ein sehr großes ist. Ob aber eine Trennung der beiden Gebiete sich bequem bewerkstelligen ließe, ist doch in hohem Grade fraglich.

Gefängnisarbeit. Unter der Konkurrenz der Gefängnisarbeit haben unzweifelhaft einige Zweige des Handwerks noch immer zu leiden. Dahin gehören Schuhmacher, Schneider, Korbmacher, Bürstenmacher, Tischler. Neuerdings werden auch Drucksachen verschiedener Art in Gefängnissen hergestellt. Auch Maschinenstrickerei und Spinnerei sind in den Anstalten weit verbreitet. Es kommt auch vor (Hessen-Nassau, Württemberg), daß die sämtlichen Anstaltsinsassen einer einzigen Firma zu niedrigem Tagelohn zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich liegt in solcher Verdingung wohlfeiler Arbeitskräfte an Privatunternehmer für das Kleingewerbe ein empfindlicher Schaden. Das Unternehmertum wird großgezogen, und die nach dem Princip der Arbeitsteilung auf irgend eine Specialität eingeübten Gefangenen haben bei ihrer dereinstigen Entlassung es überdies recht schwer, in ihrem Fache Arbeit zu finden. Dem gegenüber muß daran festgehalten werden, daß für die Eingekerkerten die Arbeit ein unentbehrliches Zucht- und Besserungsmittel ist und die Summen, die das Gefängniswesen kostet, so bedeutend sind, daß ihre Verminderung wünschenswert ist. Diese aber wird erreicht, indem man den Gefangenen zwingt, durch seine Thätigkeit wenigstens einen Teil seines Unterhalts zu bestreiten. Übrigens nehmen die Regierungen doch, soweit sie in der Lage sind, auf die von den Handwerkern erhobenen Proteste gegen die gewerbliche Beschäftigung der Strafgefangenen Rücksicht. In Bayern ist neuerdings der Grundsatz aufgestellt, daß die Anzahl der in einem Handwerkszweige beschäftigten Strafgefangenen 3 Proz. der sämtlichen freien Arbeiter dieses Gewerbes nicht übersteigen soll. In Württemberg läßt man die Zuchthäusler für den Staatsbedarf thätig sein, beschäftigt sie z. B. mit Buchbinderarbeiten, deren die Eisenbahnen bedürfen, vermeidet auch die Anwendung von Maschinen. In Preußen hat eine Verfügung vom 7. Okt. 1895 die Gefängnisarbeit auf Strickmaschinen eingeschränkt und eine andere empfohlen, daß die Gefängnisverwaltung selbst Abnehmerin der von Gefangenen hergestellten Webwaren würde. Überall wird nach einer Mitteilung des Justizministers im Abgeordnetenhause dahin gestrebt, daß die Gefängnisse sich möglichst derjenigen Industrien enthalten, die in der nähern Umgebung hauptsächlich Gegenstand des Kleingewerbes und der Hausindustrie sind. Endlich bemüht man sich nach einer Verordnung vom 14. Jan. 1895, die Gefangenen häufiger bei landwirtschaftlichen Meliorationen zu beschäftigen und sie dem Unternehmerbetriebe zu entziehen.

Sicherung der Bauhandwerker. Wie man sich in den Kreisen der Handwerker zur Sicherung der Bauhandwerker stellt, beweist die im Nov. 1895 ergangene Petition des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister. Sie will Maßregeln vermeiden, die durch Erschütterung des Grundkredits oder Erschwerung der Bauerlaubnis von der Bauthätigkeit abschrecken würde. Aber sie verlangt dennoch bei Geltendmachung der Ansprüche ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker vor Kaufgelderforderungen, soweit sie den reellen Wert übersteigen, und gewisse Pfandrechte sowie Schutz gegen betrügerische Machenschaften. Seitens des Centralausschusses vereinigter Innungsverbände Deutschlands ist im Jan. 1896 den Staatsregierungen vorgeschlagen worden, Sachverständigenkommissionen zu ernennen, zu denen auch bewährte praktische Handwerksmeister zuzuziehen wären, um die für Regelung des Submissionswesens sowohl als auch zur Bekämpfung des Bauschwindels laut gewordenen Abhilfmaßregeln zu begutachten. Der Reichstag, der 23. Jan. 1896 über Anträge zur Sicherung der Bauhandwerker zu beraten hatte, hat eine abwartende Haltung eingenommen. Die deutschsociale Reformpartei verlangt ein gesetzliches Vorrecht vor sämtlichen Hypotheken, die nationalliberale Partei ein gesetzliches Pfandrecht in der Weise, daß vor Beginn und nach Schluß der Bauarbeiten eine gerichtliche Schätzung erfolgt und die Differenz als Hypothek eingetragen wird. Eine Einigung wurde nur darin erzielt, daß man die Regierung zu ersuchen beschloß, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Bauhandwerker und Bauarbeiter für ihre aus Arbeiten und Lieferungen an Neu- und Umbauten erwachsenen Forderungen gesichert werden. Für Preußen hat diese Anregung schon etwas weiter geführt, indem das Abgeordnetenhaus 18. Mai 1896 einen Antrag angenommen hat, betreffend die Einführung von Ortsstatuten zur Sicherstellung der Forderungen für Lieferungen und Arbeiten bei Bauten. Es sollen Bauschöffenämter gebildet werden, bestehend aus einem von der Gemeinde anzustellenden besoldeten Gemeindebeamten als Vorsitzendem und einigen aus der Zahl der Gemeindemitglieder durch die Gemeindevertretung zu wählenden Bauschöffen; diese Ämter haben alsdann über die Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Bauherrn Ermittelungen anzustellen und event. von ihm für die Forderungen der Bauhandwerker Sicherheit stellen zu lassen. Von ihrer Zustimmung soll die baupolizeiliche Genehmigung eines Neu- oder Umbaues durch die Polizeibehörde abhängen.

Submissionswesen. Eine erneute Regelung des Submissionswesens hat der Evangelische Handwer-^[folgende Seite]