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Ihre Suche nach Insufficienz
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| Rang | Fundstelle | |
|---|---|---|
| 100% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Instrumentationbis Insurrektion |
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.), in Saft und Blut umwandeln, ganz in sich aufnehmen, sich zu eigen machen.
Insufficiénz (lat.), Unzulänglichkeit, insbesondere des Vermögens einer Person zur Befriedigung ihrer Gläubiger. Diese Vermögensunzulänglichkeit oder Überschuldung genügt nach
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| 2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0105,
von Herzerweiterungbis Herzfehler |
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Insufficienz der Herzklappen auch noch eine widernatürliche Verengerung (Stenose) der betreffenden Kammer- oder Pulsadermündung, indem die geschrumpften Klappensegel an ihrem freien Rande miteinander verwachsen, sodaß das Blut nur mit erhöhter Kraft
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| 1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0201,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Proceß. Konkurs) |
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Gläubiger
Illata
Inexigibel
Insolvent
Insufficienz
Inventarisiren
Inventarium
Jus primi liciti
Kollokationsurtheil
Konnotation
Kreditmasse, s. Konkurs
Kreditor
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| 1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Konkursbis Konkursgericht |
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anzunehmen ist, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) stattgefunden hat. Überschuldung kann nur die K. über das Vermögen einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder über einen Nachlaß rechtfertigen. (S. Insufficienz.) Ob mehrere
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| 1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0572,
Konkursverwalter |
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ist nach den §§. 202‒206 der Deutschen Konkursordnung zulässig, setzt aber die Überschuldung des Nachlasses voraus. (S. Konkurseröffnung und Insufficienz.) Für dieses Verfahren ist dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser
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| 1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
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anzunehmen, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) erfolgt ist. Von der Überschuldung (s. Insufficienz) ist die Z. wohl zu unterscheiden.
Zahlungsversprechen, soviel wie Erfüllungsversprechen (s. d. und Constitutum debiti).
Zahlungszeit, im Wechsel, s
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