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Ihre Suche nach Mündelgut
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Mundabis Mündig |
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, der unter Vormundschaft steht, im Verhältnis zu seinem Vormunde. So auch in der Preuß. Vormundschaftsordnung.
Mündelgut, das vom Vormund verwaltete Vermögen eines Mündels. In der Gesetzgebung findet sich vorzugsweise der Ausdruck Mündelgelder verwertet
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Punzenstichbis Pupillenstarre |
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ist der Ausdruck Pupillenkollegium, von dem man früher sprach, soweit kollegialische Behörden die Obervormundschaft wahrzunehmen hatten.
Die Mündelgelder (s. Mündelgut), welche auf Hypotheken angelegt werden, sollen nach verschiedenen Rechten
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Bons du trésorbis Bonus Eventus |
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, verpachtete Güter; b. materna, mütterliche Güter; b. mensalia, Tafelgüter; b. minorum, Güter Minderjähriger Mündelgüter; b. mobilia, fahrende Habe; b. paraphernalia, Güter, welche die Frau außer dem Eingebrachten besitzt; b. parochialia, Pfarrgüter; b
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0879,
von Munciebis Mundella |
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(s. Immunität).
Mündel (lat. Pupĭllus, weiblich: Pupilla), die unter Vormundschaft stehende minderjährige Person; Mündelvermögen (Mündelgut), das von einem Vormund verwaltete Vermögen einer solchen. S. Vormundschaft.
Mundella, Anthony John
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Interim fit aliquidbis Interkolonial-Eisenbahn |
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auf eine
Absindung. Das Eigentümliche des Instituts liegt
darin, daß der Interimswirt selbst Kdivn v^d nicht
bloß Verwalter von Mündelgut ist. Das Institut
kommt nur noch vereinzelt vor in Vraunschweig,
Waldeck, den beiden Lippe, Schleswig-Holstein. Man
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0415,
Vormundschaft |
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. Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1793 fg.). Über Anlegung der Mündelgelder s. Mündelgut. Verschieden sind auch die Vorschriften über die Veräußerungsbefugnis des Vormundes. Näher wird zumeist bestimmt, zu welchen Rechtsgeschäften ein Vormund allein
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