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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dienstpferd; Dienstpflicht; Dienstpragmātik; Dienstprämien; Dienstreglement; Dienstunbrauchbar

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Dienstpferd – Dienstunbrauchbar

hängen (§. 134 h). Das Gesetz enthält Bestimmung über die Arbeiterausschüsse. In Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden; Kinder über 13 Jahre nicht, wenn sie zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden (§. 135). Die Arbeitsstunden für jugendliche Arbeiter dürfen nicht vor 5½ Uhr morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr abends dauern. Das Gesetz bestimmt über Arbeitspausen (§. 136), über die Beschäftigungszeit für Arbeiterinnen (§. 137), welche in Bergwerken u. s. w. unter Tage überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen (§. 154 a). Der Arbeitgeber hat der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige vor Beginn der Beschäftigung zu machen, wenn Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden sollen. In den Fabrikräumen ist ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen auszuhängen. Ebenso ein Auszug der Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (§. 138). Das Gesetz hat den Verwaltungsbehörden die Befugnis erteilt, für im Gesetze genannte Notfälle Ausnahmen von der vorgeschriebenen Arbeitszeit innerhalb gewisser Grenzen zu gestatten (§. 138 a, 139). Dem Bundesrat ist der Erlaß besonderer Bestimmungen vorbehalten (§. 139 a).

Zur Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe, der Einrichtungen zum Schutze der Arbeiter (§§. 120 a‒120 c) und den die Fabrikarbeiter betreffenden Bestimmungen (zu 5) sind besondere Beamte bestellt (s. Fabrikinspektor). Die Gewerbeordnung und das Zusatzgesetz enthalten weitere Bestimmungen über den Erlaß von Statuten und Strafbestimmungen. Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers sind Gewerbegerichte (s. d.) errichtet.

Dienstpferd, jedes dem Staate gehörige und in seinem Dienst verwendete Pferd.

Dienstpflicht, die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. Nach den meisten der neuern Heeresverfassungen ist jeder körperlich taugliche und moralisch nicht untüchtig gewordene Bürger innerhalb der Zeit seiner Wehrpflichtigkeit (s. Wehrpflicht) zu der Ableistung einer gewissen D. verbunden, und zwar scheidet sich die D. 1) in die D. im stehenden Heere, d. h. in die aktive D. (bei der Fahne) und in die Reservepflicht und 2) in die Landwehrpflicht, d. h. die D. in der Landwehr (Territorialarmee, Mobilmiliz u. s. w.). Die D. in der Marine zerfällt entsprechend in die aktive D., die Marinereserve- und Seewehrpflicht, über die D. in den verschiedenen Armeen s. unter dem Heerwesen der betreffenden Staaten. Die Dauer der aktiven D. im deutschen Heere (s. Deutsches Heerwesen) wird nach dem wirklich erfolgten Diensteintritt derart berechnet, daß die Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Okt. bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Okt. eingestellt gelten. Die aktive Dienstzeit der «unsichern Heerespflichtigen» und erst später aufgegriffenen Rekruten wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Einstellungstermin berechnet. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen, ferner die Zeit einer Urlaubsüberschreitung, einer unerlaubten Entfernung oder einer Fahnenflucht werden auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. – Über die Zurückstellung der Aspiranten auf den Einjährig-Freiwilligendienst s. Einjährig-Freiwillige. – Beurlaubungen zur Disposition der Truppenteile (sog. Königsurlaub, s. Dispositionsurlaub) sind nach zweijähriger Dienstzeit statthaft; für die Auswahl hierzu sind außer den dienstlichen Verhältnissen, die vorzugsweise berücksichtigt werden, auch Lebensalter und häusliche Verhältnisse maßgebend. Die Dispositionsurlauber können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit durch die Bezirkskommandos wieder einberufen werden. Da seit dem Militärgesetz vom 3. Aug. 1893 die Dienstzeit der Fußtruppen nur noch 2 Jahre beträgt, fällt für sie der Dispositionsurlaub weg. Über die Reservepflicht, Landwehrpflicht, Landsturmpflicht, Ersatzreservepflicht s. die Artikel Reserve, Landwehr, Landsturm, Ersatzreserve.

Nicht zu verwechseln mit Wehrpflicht und D. ist die Militärpflicht, d. h. die Pflicht, sich der Aushebung zu unterwerfen; sie beginnt mit dem 1. Jan. desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.

Dienstpragmātik, s. Pragmatisch.

Dienstprämien für Unteroffiziere (im deutschen Heere). Diejenigen Unteroffiziere (Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Stallmeister, Unterroßärzte), welche nach zwölfjähriger aktiver Dienstzeit (ohne Doppelrechnung der Kriegsjahre) mit dem Civilversorgungsschein (s. d.) ausscheiden, empfangen eine einmalige Dienstprämie von 1000 M. Diese Prämie ist ihnen auch bei der Anstellung als Offizier oder als Beamter der Militärverwaltung zu zahlen, sowie beim Übertritt zur Landgendarmerie oder Schutzmannschaft und bei Einstellung in Invalidenhäuser. Nach etwaigem Wiedereintritt in den aktiven Dienst ist die Prämie nicht von neuem zahlbar. Ist ein zum Empfang der Prämie berechtigter Unteroffizier vor dem Ausscheiden verstorben, so ist die Prämie an den Empfänger der Gnadengebührnisse zu zahlen. Von der Pfändung ist die Prämie ausgeschlossen.

Dienstreglement, die Zusammenstellung der Vorschriften, nach denen in einer Armee die dienstlichen Verrichtungen jeglicher Art ausgeführt werden sollen. Die meisten Armeen besitzen D., die deutsche Armee nicht. Zwar bestehen in Deutschland für die meisten Dienstzweige Reglements oder Instruktionen (jetzt Vorschriften); der Mangel eines allgemeinen D. macht sich aber weniger fühlbar, da das Herkommen, die geschichtliche Entwicklung, die stete Überwachung durch die Vorgesetzten die notwendige Übereinstimmung in der Ausführung des Dienstes gewährleisten.

Dienstunbrauchbar heißen die bereits militärisch ausgebildeten Mannschaften, welche vor vollendeter achtjähriger Dienstzeit wegen Krankheiten oder Gebrechen, die nicht durch Beschädigung bei Ausübung des aktiven Militärdienstes entstanden sind, zur Fortsetzung desselben unfähig und zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden. Die Dienstunbrauchbaren sind zu scheiden in solche, bei denen nur die Felddienstfähigkeit, und in solche, bei denen die Feld- und Garnisondienstfähigkeit aufgehoben ist. Die Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen der «Dienstanweisung zur Beurteilung der