Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dedition – Defektsverfahren

Dedition (lat.), bei den alten Römern die Übergabe eines Menschen in die Gewalt eines andern, insbesondere die einer Stadt, eines Volks, Landes in die Gewalt des Siegers auf Gnade oder Ungnade. Diejenigen, die sich so ergeben hatten, standen ungünstiger als andere dem röm. Staat Unterthänige. Davon wurden dediticii die aus der Sklaverei Freigelassenen der untersten Klasse genannt, welche niemals das Bürgerrecht erlangen und sich in Rom nicht aufhalten durften. Das waren diejenigen, die während ihrer Sklaverei wegen eines Vergehens gefesselt, gebrandmarkt, zum Kampfschauspiel verurteilt waren.

Dedizieren (lat.), zueignen, widmen; davon als Hauptwort Dedikation (s. d.).

Dedo («Finger»), ein früheres kleines span. Längenmaß von 1⁄16 span.-castil. Fuß oder ¾ span. Zoll, 1⁄48 der Vara (Elle) = 1,7415 cm.

Dedommagement (frz., spr. -masch’máng), Entschädigung, Schadloshaltung; dedommagieren, entschädigen, schadlos halten.

Dedoublieren (frz., spr. -dubl-), um die Hälfte vermindern; im militär. Sinne: beim Marsch in halbe Züge abbrechen.

Deductĭo ad absurdum (lat.), ein Beweisverfahren, s. Apagoge und Beweis.

Deduktion (vom lat. deducere, d. h. herleiten, ableiten), im philosophischen Sprachgebrauche die Ableitung des Besondern aus dem Allgemeinen, im Gegensatz zur Induktion (s. d.), der Ableitung des Allgemeinen aus dem Besondern, wie zur Demonstration als der Beweisführung aus unmittelbarer Anschauung. Die Form des deduktiven Beweises ist der Syllogismus (s. d.). In engerm Sinne nennt Kant D. eines Begriffs, besonders eines Begriffs a priori, den Erweis seiner Rechtmäßigkeit aus Grundgesetzen des Erkennens, im Unterschied von dem bloßen Aufweis seines thatsächlichen Besitzes. Er unterscheidet metaphysische und transcendentale D. so, daß die erstere den Begriff als einen ursprünglichen, von keinem andern abzuleitenden nachweist, die letztere seine Gültigkeit durch Aufzeigung der Stelle, die ihm unter den ursprünglichen Elementen der Erkenntnis zukommt, zu sichern sucht. – Im juristischen Sprachgebrauche versteht man unter D. besonders die Darlegung einer für die Entscheidung einer Streitsache erheblichen Rechtsfrage, im Gegensatze zur thatsächlichen Anführung. Nach manchen frühern deutschen Prozeßrechten wurde die D., insbesondere nach Beendigung der Beweisaufnahme, zum Gegenstande besonderer Schriftsätze, ja eines besondern Prozeßabschnitts (des gemeinrechtlichen Schluß- oder Hauptverfahrens) gemacht. In dem franz. Prozesse findet die D. wesentlich in der mündlichen Schlußverhandlung statt (Plaidoyer). Die Deutsche Civilprozeßordnung schließt zwar die D. in den Schriftsätzen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht aus, verweist dieselbe jedoch eigentlich in die mündliche Verhandlung. Größere D. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden gewöhnlich Staatsschriften genannt.

Deduzieren (lat.), herleiten, ableiten, darthun, s. Deduktion; deductis deducendis, nach Erweis des zu Erweisenden; deductis impensis, nach Abzug der Kosten; deducto aere alieno, nach Abzug der Schulden.

Dee (spr. dih), Name dreier Flüsse in Großbritannien. 1) D., entspringt im Berwyngebirge in der Grafschaft Merioneth (Wales), geht durch den Balasee und tritt in die Ebene von Chester, wo er nordwärts gewandt die Grenze zwischen Denbighshire und Chester bildet; er durchfließt Chester, mündet, 122 km lang, in ein jetzt gänzlich versandetes Ästuar (24 km) der Irischen See, westlich des Mersey. Sein Thal ist durch den Besitz des kleinen Kohlenfeldes von Ruabon ausgezeichnet. – 2) D., entspringt auf der Nordwestgrenze der schott. Grafschaft Kirkcudbright, durchfließt den Loch-Ken und mündet, 62 km lang, in den Solway-Firth.- 3) D., entspringt in 1237 m Höhe im Cairngormgebirge, durchfließt einige der herrlichsten Scenerien Schottlands (mit dem Wasserfall Linn of D.) und mündet, 139 km lang, bei Aberdeen in die Nordsee. Er ist durch seinen Lachsreichtum berühmt.

Deep, Dorf im Kreis Greifenberg des preuß. Reg.-Bez. Stettin, an der Mündung der Rega in die Ostsee, hat (1890) 400 E., Postagentur (nur im Sommer), Fischerei, ein Seebad und eine Rettungsstation für Schiffbrüchige.

Deés, siebenbürg. Stadt, s. Dés.

De facto (lat.), der That nach, abgesehen davon, ob es rechtlich (de jure) begründet ist; de facto et absque jure, eigenmächtig und widerrechtlich.

Defäkation (lat.), in der Medizin soviel wie Kotentleerung; D. in der Chemie, s. Scheidung.

Defamation (lat.), s. Diffamation.

Defatigieren (lat.), ermüden, ermatten; Defatigation, Ermüdung, Ermattung.

Défaut (frz., spr. -foh), Fehler, Nichterscheinen; jugement par défaut, Versäumnisurteil, das gegen den Beklagten erlassen wird, wenn er einen Anwalt nicht aufstellt (D. contre partie, D. faute de comparaître), oder wenn der aufgestellte Anwalt nicht auftritt (D. contre avoué, D. faute de conclure). D. congé ist das Versäumnisurteil gegen den Kläger.

Defekation, soviel wie Defäkation (s. d.).

Defékt (lat.), mangelhaft, unvollständig, beschädigt; als Substantiv soviel wie Mangel, Fehler; defektieren, eine Rechnung durchsehen in Beziehung auf etwaige Rechnungsfehler.

Im Kirchenrecht bezeichnet D. gewisse Hindernisse für die Aufnahme in den geistlichen Stand.

Defektīv (lat.), mangelhaft, unvollzählig.

Defektīvum (lat., d. h. mangelhaft), in der Grammatik ein solches Wort, von dem bloß eine beschränkte Zahl von Formen gebräuchlich ist; z. B. Hauptwörter, die nur in Einzahl oder Mehrzahl oder in einzelnen Casus vorkommen; ferner auch Zeitwörter, von denen nur gewisse Zeiten, Modus oder Personen angewendet werden.

Deféktsverfahren, im Verwaltungsrecht ein bestimmtes Verfahren zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegen Beamte auf Grund ihrer Amtsführung. Es ist eine Kombination aus Privat- und Disciplinarrecht. Das preuß., auf der Gesetzgebung von 1844 beruhende System wurde sowohl vom Reich als von den meisten Einzelstaaten, insbesondere Württemberg, Baden, Hessen übernommen. Das D. setzt voraus einen Fehlbetrag in einer Kasse infolge von Schuld des die Kasse verwaltenden Beamten (oder einer Person des Soldatenstandes), gleichgültig ob es sich hierbei um Staats- oder Privatwerte, um Gelder oder andere Wertobjekte handelt, für welche der Staat haftet. Schuld ist: Unterschlagung oder grobes Versehen; in andern Fällen ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Das D. ist einzuleiten und durchzuführen durch die