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Defenders – Deffereggenthal
aufsichtführende nächste Dienstbehörde; zunächst ist unter Anhörung des Beteiligten der Beweis zu erheben und darauf hin der Defektsbeschluß zu fassen, welcher den Fehlbetrag und den hierfür verantwortlichen Beamten feststellt; der Beschluß ist genau zu begründen; derselbe bedarf der Bestätigung einer höhern Behörde und wird hierdurch vollstreckbar, ist dann auch sofort dem für ersatzpflichtig erklärten Beamten zuzustellen. Gegen den Beschluß ist einmal Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde im Verwaltungswege oder aber Berufung auf richterliches Gehör zulässig; letzteres Rechtsmittel ist auf ein Jahr befristet, durch Klage gegen den Fiskus beim Landgericht geltend zu machen und kann in allen Fällen ans Reichsgericht gebracht werden; die gerichtliche Entscheidung macht den Defektsbeschluß wirkungslos, das Gericht kann schon auf Erhebung der Klage hin Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Die Vollstreckung erfolgt nach Ersuchen der Verwaltungsbehörde durch die gerichtlichen Exekutivorgane; die Amtskaution darf hierfür nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte aus dem Dienst ausgeschieden ist. Vorläufige Sicherheitsmaßregeln ins Vermögen sind zulässig vor Erlaß des Defektsbeschlusses, wenn nahe und dringende Gefahr obwaltet, daß der Beamte sich oder sein Vermögen der Ersatzpflicht entziehen werde; kompetent ist die vorgesetzte Behörde, deren Entscheidung hier nur insofern gerichtlich anfechtbar ist, als das Gericht die Frist für Beibringung des Defektsbeschlusses und bei Versäumnis der Frist die Aufhebung der vorläufigen Sicherungsmaßregel anordnen kann. Vgl. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, §§. 134‒148, 153, 157, sowie die analogen Vorschriften der preuß., württemb., bad., hess. Gesetzgebung.
Defenders (engl., spr. dĕfénnd’rs, «Verteidiger»), Name einer geheimen polit. Verbindung in Irland, die, wie die Whiteboys und Rightboys, seit der Unterwerfung Irlands nach der Niederlage Jakobs Ⅱ. an der Boyne (1690) entstand und die Herstellung der Freiheit und Unabhängigkeit Irlands zum Zweck hatte. Ihr größtes organisiertes Unternehmen machten die D. während der ersten Französischen Revolution, in dem Aufstande von 1797 bis 1798, und auch nach der blutigen Unterdrückung jenes Aufstandes dauerten sie unter verschiedenen Namen noch zur Zeit O’Connells und bis in die durch die Agitation der Fenier (s. d.), der Landliga (s. d.) und der Nationalliga (s. d.) bezeichnete Gegenwart fort.
Defendieren (lat.), verteidigen; Defendénd, der zu verteidigende Angeklagte.
Defension (lat.), Verteidigung, wird militärisch im Gegensatz zu Defensive (der Thätigkeit des Verteidigens) von den zur Verteidigung dienenden Gegenständen gebraucht. Von der Aufrichtung des Landfriedens bis ins 18. Jahrh. nannte man D. die ganze Landesverteidigung und Kriegsverfassung, wie eine aus dem Heerbann hervorgegangene Landmiliz. Noch immer bestand die Wehrpflicht; denn unbestritten gebührte den Reichsfürsten und Reichsständen der Ritterdienst ihrer Lehnsleute sowie die gemeine Folge ihrer Unterthanen, also auch das Recht, die waffenfähige Mannschaft militärisch zu organisieren. 1567 schrieb die württemb. Landesordnung vor, daß jeder Unterthan sich Wehr und Harnisch halten müsse. Als die Landsknechte zu theuer wurden, fing man an, Defensionsvolk, zunächst Fußtruppen, aufzustellen, in Brandenburg-Bayreuth 1520, in der Pfalz und in Bayern um 1600. In späterer Zeit wurden auch seitens der Lehnsleute und Landsassen Ritterpferde zur D. gestellt; doch wehrten sich die Stände gegen diese Neuerung, und die ganze Organisation der D. wurde durch Defensionsrezesse genau festgesetzt, meistens mit der Einschränkung, die D. nur innerhalb des Landes verwenden zu dürfen. Die Defensioner wurden im Frieden nicht ausgebildet, sondern nur gemustert, auch stellten die Gemeinden möglichst schlechte Leute zur D., von denen man sich befreien wollte. Dies veranlaßte beständige Klagen des Landes und der Generale. Einen sehr hohen Grad der Ausbildung erlangte die D. in Kursachsen. Dort wurden schon 1613 zwei aus 1592 Ritterpferden bestehende Regimenter und 9360 Mann Fußvolk in 13 Fähnlein errichtet, ferner 1600 Schanzgräber und Artholerey nebst 406 Heerfahrtswagen. Bei dieser D. wurden die Offiziere und ein Teil der Unteroffiziere beständig besoldet. Kursachsen bot seine D. von 1618 bis 1632 mehrfach auf und hat dieselben auch außerhalb des eigenen Landes verwendet, aber ohne Nutzen; diese Truppen waren der Schrecken des eigenen Heers. 1705 ging eine Defensionsabteilung nach dem Niederrhein, 1708 verwandelte König August der Starke die D. in acht Kreisregimenter, und 1716 wurde dieselbe ganz aufgelöst. In Bayern wurde die D. mit Landesfahne bezeichnet. – Defensionskasernen nennt man kasemattierte, zur Verteidigung eingerichtete Kasernen; Defensionsgeschütze sind Festungsgeschütze. ^[Spaltenwechsel]
Über D. in jurist. Beziehung s. Verteidigung.
Defensiōner, s. Defension.
Defensīvallianz, s. Allianz.
Defensīve, s. Angriffsverfahren.
Defénslinie, Streichlinie, bei Befestigungen im eingehenden Winkel die Schußrichtung der flankierenden Linie, die der den andern Schenkel des Winkels bildenden Linie parallel ist. Im polygonalen Grundriß versteht man unter D. die Entfernung von einem Brechpunkt des Polygons bis zum nächsten Brechpunkt; im tenaillierten Grundriß die Entfernung der Spitze des eingehenden Winkels bis zur Spitze des ausspringenden Winkels; im bastionierten Grundriß die Entfernung vom rechten Kurtinenpunkt einer Front bis zum linken Bastionspunkt derselben Front und umgekehrt. Die Länge der D. darf die wirksame Tragweite der zur Flankierung verwendeten Feuerwaffen nicht überschreiten.
Defénsor (lat.), s. Verteidigung (juristisch).
Defénsor fidĕi (lat.), Beschützer des Glaubens, ein noch heute von den Königen von England geführter Titel, den Heinrich Ⅷ. vom Papst Leo Ⅹ. für seine Schrift gegen Luther erhielt, in der er die päpstl. Gewalt, den Ablaß und die sieben Sakramente verteidigte.
Deferieren (lat.), einem etwas hinterbringen, berichten, anzeigen; in der Rechtssprache soviel wie zuerkennen, bewilligen, z. B. einem Gesuch deferieren; auch einen Eid zuschieben und zu einer Erbschaft oder Vormundschaft berufen; Deferénz, Willfährigkeit, Gewährung.
Deferierender Kreis, s. Epicykel.
Defervescénz (lat.), das Nachlassen der Hitze bei fieberhaften Krankheiten (s. Fieber).
Deffereggenthal, Hochthal in Tirol, Bezirkshauptmannschaft Lienz, Gerichtsbezirk Windisch-Matrei, ein westl. Seitenthal des Iselthals, ist 37 km lang, schmal, hat eine mittlere Erhebung von 1495 m und wird vom Deffereggenbach (früher