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Deplorabel – Deportation
Deplorābel (lat.), bejammernswert.
Deployieren (frz., spr. -plŏăjieren), Auseinanderziehen, Bewegung der Elementartaktik, die den Übergang aus einer Kolonne zur Linie bezweckt. Das D. unterscheidet sich von dem gewöhnlichen Aufmarsch (währenddessen die vorderste Abteilung in Bewegung bleiben kann) nicht nur dadurch, daß die vorderste Abteilung Halt machen muß, sondern überhaupt durch größere Umständlichkeit und Förmlichkeit, indem die hintern Abteilungen sich zunächst durch einen parallel zur Frontlinie ausgeführten Flankenmarsch aus der Kolonne herausziehen und dann mit der halben Wendung senkrecht zur Grundlinie einrücken. Eine rechts abmarschierte Kolonne muß, wenn die Linie normal hergestellt werden soll, links deployieren (und umgekehrt), andernfalls entsteht Inversion. Um diese früher so verpönte anormale Aufstellung unter allen Umständen vermeiden zu können, war eine besonders künstliche Evolution erfunden: das Deploiement aus der Tiefe, welches die Herstellung der normalen Linie aus einer rechts abmarschierten Kolonne nach rechts ermöglichte und umgekehrt. Die heutigen Reglements haben derartige wertlose Künsteleien längst über Bord geworfen. (S. auch Bewegungen.)
Depoh, ostind. Maß, s. Depa.
Depolarisation, s. Galvanisches Element.
Deponens, in der Grammatik ein Zeitwort passiver Form, aber aktiver Bedeutung, wie lat. hortor, ich ermahne; morior, ich sterbe. Der Name stammt von lat. deponere, d. i. ablegen, weil das D. gleichsam seine der passiven Form entsprechende Bedeutung abgelegt hat. Diese Zeitwörter hatten ursprünglich reflexive Bedeutung, z. B. aversor, ich verabscheue, eigentlich: ich wende mich weg.
Deponént (lat.), derjenige, der etwas niederlegt, s. Depositum und Deposition; auch derjenige, der vor einer Behörde ein Zeugnis ablegt oder ein Gutachten abgiebt.
Deponieren (lat.), etwas ablegen, niederlegen, in Verwahrung geben; gerichtlich aussagen.
Depopulation (lat.), Entvölkerung.
Depórt (frz. déport, spr. -pohr), Kursabzug. An der Börse werden aus verschiedenen Veranlassungen Wertpapiere so verkauft, daß der Verkäufer die gleichen Papiere nach einer bestimmten Frist (Monat) vom Käufer zurückkauft, oder so gekauft, daß der Käufer die gleichen Papiere nach der Frist an den Verkäufer zurückverkauft. Das Geschäft wird abgeschlossen zum Liquidationskurse, das ist der Kurs, der am zweiten Tage vor ultimo als der für die Ultimogeschäfte maßgebende Kurs an der Börse festgestellt wird. Der Preis des zweiten (entgegengesetzten) nach Ablauf eines Monats zu realisierenden Geschäfts ist derselbe, nur wird dem Liquidationskurse ein geringer Betrag zugeschlagen (Report) oder von demselben abgezogen (Deport). Die nächste Veranlassung zu diesen Reportgeschäften bieten die Prolongationen von Zeitgeschäften (s. d.). A. hat in der Hoffnung, die Papiere fallen, per ultimo Juli an B. verkauft. Es tritt aber steigende Richtung ein; infolgedessen sucht A. bei B. am 20. Juli die Prolongation per ultimo August nach. Dieselbe wird so bewilligt, daß die Differenz des maßgebenden Liquidationskurses vom zweiten Tage vor ultimo gegen den gehandelten Kurs bar vergütet und der Verkauf zum Liquidationskurse vom Juli abzüglich eines D. auf ultimo August prolongiert wird. Im umgekehrten Falle, wo A. in der Hoffnung auf steigende Kurse gekauft hat, hat er dem B. bei der Prolongation den um den Report gesteigerten Liquidationskurs zu bewilligen. Soweit für die gehandelten Papiere Zinsen berechnet werden, werden die laufenden Stückzinsen beim D. gegengerechnet. Der Report ist als ein Zusatz zu den laufenden Zinsen zu verstehen. ^[Spaltenwechsel]
Findet A. den B. zu einer Prolongation nicht bereit, so schließt er mit einem Dritten das von B. abgelehnte Geschäft. Er kauft von C. per ultimo Juli und verkauft per ultimo August unter Bewilligung eines D.; oder er verkauft an C. per ultimo Juli und kauft von ihm per ultimo August unter Bewilligung eines Reports. Mit dem, was er von C. erlangt (Papier oder Geld), befriedigt er den B. und vergütet ihm die Differenz. Die Berechnung von Report und D. bleibt übrigens dieselbe, wenn auf keiner Seite effektiv erfüllt, vielmehr nach Ablauf der Prolongation durch Berechnung die Differenz ausgeglichen oder von neuem geschoben wird. Reportiert kann auch werden zur Gewährung eines Anlehens. Derjenige, welcher Papiere zur Verfügung hat, verpfändet dieselben nicht, sondern verkauft und liefert sie und kauft sie zugleich unter Bewilligung eines Reports für einen spätern Termin zurück. Handelt es sich um zins- oder dividendentragende Papiere, für welche an der Börse Stückzinsen berechnet werden, so hat der Käufer außer dem Kaufpreise die Stückzinsen für die Zeit bis zum spätern Termin zu vergüten. Es kann, insbesondere bei Papieren unter pari, vorkommen, daß diese usancemäßig zu berechnenden Zinsen höher sind als der Report, sodaß sich ziffermäßig der Kurs, zu welchem zurückgekauft wird, niedriger stellt als der Preis, zu welchem verkauft wird. Z. B. Liquidationskurs 70, per ultimo nächsten Monats gekauft zu 69⅝. Äußerlich liegt hier also D. vor, während in den vom Darlehnsnehmer zu zahlenden , von 100 Nominal berechneten Stückzinsen der Report enthalten ist. Es kann auch sein, daß «glatt hereingenommen» oder «glatt hereingegeben» wird, weil die Stückzinsen den Report decken.
Deportation (lat.), die Verweisung eines Verurteilten an einen weit entlegenen (gewöhnlich überseeischen) Aufenthaltsort. Die D. des röm. Rechts entwickelte sich aus dem freiwilligen Exil und der aquae et ignis interdictio – dem Verbot, von Wasser und Feuer Gebrauch zu machen, durch welches der Angeschuldigte indirekt genötigt wurde, Rom zu verlassen – zu der mit Verlust des röm. Bürgerrechts verbundenen zwangsweise ausgeführten Entfernung eines rechtskräftig verurteilten Verbrechers auf eine entlegene Insel zum lebenslänglichen Aufenthalt. In der neuern Gesetzgebung haben England, Frankreich und Rußland das Strafrecht der D. besonders ausgebildet. Die neueste Kodifikation hat Frankreich in dem Gesetze vom 27. Mai 1885 (Loi sur la relégation des récidivistes) und dem dazugehörigen Ausführungsreglement vom 26. Nov. 1885. In diesem Gesetze wird die lebenslängliche Verbannung obligatorisch über folgende vier Klassen von Verurteilten verhängt: 1) solche, die innerhalb 10 Jahren zweimal zu Zuchthaus, oder 2) einmal zu Zuchthaus und zweimal entweder wegen Verbrechen zu mehr als zweijährigem Gefängnis, oder wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, öffentlicher Verletzung der Schamhaftigkeit, gewohnheitsmäßiger Verleitung zur Unzucht, oder wegen Landstreicherei, oder Bet- ^[folgende Seite]