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Dienste (architektonisch) – Diensteinkommen
‒123; Deutscher Entwurf §. 1499). Ergiebt sich aber aus den Umständen, daß jemand, welcher sich von einem Tritten D. leisten ließ, nur erwarten konnte, dieselben seien ihm gegen Entgelt geleistet – und das wird gewöhnlich der Fall sein, wenn der Dritte solche D. gewerbsmäßig gegen Entgelt leistet – so gilt eine angemessene, zunächst von dem Dritten zu berechnende Vergütung als stillschweigend verabredet (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 820, 1231; Deutscher Entwurf §. 559). Ein Kaufmann, der in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann D. leistet, kann nach Art. 290 des Deutschen Handelsgesetzbuches dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision fordern.
Dienste, in der Architektur die schlanken, säulenartigen Verstärkungen der Pfeiler und Wände an got. Kirchen, auf welchen die Rippen der Gewölbe aufsitzen. Jene stärkern D., welche die Gurtbogen tragen, nennt man alte D., die schwächern, für die Diagonalen, junge D. Gewöhnlich haben die D. Sockel und einen Knauf. Doch verschwinden die letztern im 15. Jahrh., sodaß der Dienst unmittelbar in die Rippe übergeht.
Diensteid, s. Amtseid.
Diensteinkommen, alles Einkommen, welches als Folge eines bestimmten dauernden Dienstes, sei es öffentlichen oder privaten, bezogen wird. Im engern Sinne nennt man D. das Einkommen der Beamten, so auch in der Gesetzgebungssprache. Für dieses D. gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften. Solche finden sich, im wesentlichen übereinstimmend, im einzelnen jedoch mannigfach verschieden, in den Beamtengesetzen aller Einzelstaaten; gewissermaßen einen zusammenfassenden Abschluß der deutschen Entwicklung geben die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Das D. kann nicht unter die privatrechtlichen Gesichtspunkte einer Belohnung für geleistete Dienste gestellt werden, sondern bildet eine Art Alimentation, welche der Staat oder die Gemeinde in Form einer nach Art und Bedeutung des Dienstes abgestuften Rente denjenigen Personen gewähren, welche ihnen dauernd, meist auf Lebenszeit, ihre Arbeitskraft widmen. Demgemäß wird auch bei Krankheit und meist auch bei Urlaub – doch bestehen hier Modifikationen – das D. weiter entrichtet. Das D. wird teils nach, teils vor der Dienstzeit, teils monatlich, teils vierteljährlich entrichtet, nach der neuern Gesetzgebung meist vorher und vierteljährlich. Das D. wurde früher in weitem Umfange in Naturalien gegeben; heute ist dies die Ausnahme, nur Dienstwohnungen sind auch jetzt noch sehr häufig, im übrigen kommt Naturalleistung in erheblicherm Umfange nur mehr bei Kirchendienern vor. Disciplinarbestrafung kann eine Minderung oder völlige Entziehung des D. zur Folge haben. Das D. ist nach der Deutschen Civilprozeßordnung nur in beschränkter Weise gerichtliches Exekutionsobjekt (§§. 715, 749). Als Wartegeld erscheint das D. bei zeitweilig in Ruhestand versetzten Beamten; als Pension bei dauernder Dienstunfähigkeit. Hierüber sind überall genaue Sondervorschriften (vgl. Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887, dazu die besondern Gesetze für Militärpersonen) erlassen worden. Auch die Witwen- und Waisengelder stellen eine besondere Art des D. dar (vgl. Reichsgesetz vom 20. April 1881 und kaiserl. Verordnung vom 8. Juni 1881 und ferner Reichsgesetz vom 5. März 1888 und kaiserl. Verordnung vom 18. März 1888). Der sog. Wohnungsgeldzuschuß (Reichsgesetz vom 30. Juni 1873) gehört rechtlich zum D., nicht dagegen Ersatz für Barauslagen und vorübergehende Remunerationen, nur nach einzelnen Gesetzen die sog. Repräsentationsgelder. Das D. kann nach den meisten Gesetzen vor den Civilgerichten eingeklagt werden, nach dem Reichsbeamtengesetz jedoch nur 6 Monate lang nach Erledigung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges; oberste gerichtliche Instanz ist das Reichsgericht. Die Pension, nach einzelnen Gesetzen auch das Witwengeld werden nach dem D. berechnet. Vielfach hat das D. steuerrechtliche Privilegien, so in Preußen nur Heranziehung mit der Hälfte zu Kommunalsteuern; vollkommene Freiheit von solchen besteht für das D. der Militärpersonen im Gebiet des ehemaligen Norddeutschen Bundes, bei Unteroffizieren und Gemeinen auch von direkten Staatssteuern im ganzen Reichsgebiet; für die Berechnung der Mietssteuer von Dienstwohnungen der Reichsbeamten darf kein höherer Betrag als 15 Proz. des baren D. angesetzt werden (Gesetz vom 31. Mai 1881). ^[Spaltenwechsel]
Das D. im deutschen Heere und in der deutschen Marine setzt sich zusammen aus dem Chargengehalt (bei den Mannschaften Löhnung) mit den etatsmäßigen Stellenzulagen (nur für gewisse Stellen) und aus dem Servis und Wohnungsgeldzuschuß; ferner gehören hierher in gewissem Sinne die Tischgelder, die Kommandozulagen (beim Verlassen der Garnison), die Tagegelder (bei dienstlichen Reisen); endlich auch die den Inhabern verschiedener Dienstauszeichnungen gezahlten Ehrenzulagen.
An Chargengehalt erhalten monatlich, von kleinen Unterschieden einzelner Truppenteile abgesehen: Generalfeldmarschall, General, Generallieutenant 1000 M.; Generalmajor 750 M.; Stabsoffizier in der Stellung als Brigade- oder Regimentscommandeur 650 M.; Stabsoffizier beim Kriegsministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train und bei der Kavallerie und Artillerie 475 M.; Stabsoffizier der Infanterie 450 M.; Hauptmann (Rittmeister) erster Klasse beim Kriegsministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train, bei der Kavallerie und Artillerie 325 M.; Hauptmann erster Klasse im übrigen 300 M.; Hauptmann (Rittmeister) zweiter Klasse beim Kriegsministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train, bei der Kavallerie und Artillerie 210 M.; Hauptmann zweiter Klasse im übrigen 180 M.; Premierlieutenant der Kavallerie, Artillerie, des Ingenieurkorps und Trains 105 M.; Premierlieutenant der Infanterie 90 M.; Sekondelieutenant der Fußartillerie, des Ingenieurkorps 99 M.; Sekondelieutenant der Kavallerie, Feldartillerie, des Trains 84 M.; Sekondelieutenant der Infanterie (sowie außeretatmäßige Sekondelieutenants der Artillerie und der Ingenieure) 75 M. – In der Marine erhält an Chargengehalt: der kommandierende Admiral 1000 M. (dazu 1500 M. monatliche Stellenzulage); Staatssekretär des Reichs-Marineamtes 2000 M.; Viceadmiral 1100 M.; Konteradmiral 825 M.; Kapitän zur See 700 M.; Korvettenkapitän 525 M.; Kapitänlieutenant erster Klasse 375 M., zweiter Klasse 260 M.; Lieutenant zur See 125 M.; Unterlieutenant zur See 100 M. Bei der Marine-Infanterie erhält der Stabsoffizier mit Regimentscommandeursrang 700 M., als Bataillonscommandeur 525 M.; Hauptmann erster Klasse 350 M., zweiter Klasse 230 M.; Premierlieutenant 115 M.; Sekondelieutenant 100 M. Ferner der Stabsingenieur 600 M.; Maschinen- ^[folgende Seite]