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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Heuch – Heuervertrag

begnadigt. Erst 1859 erfolgte seine Freilassung. Während seiner Gefangenschaft hatte sich H. vielfach mit Übersetzungen, namentlich aus dem Englischen, und mit der Abfassung volkstümlicher Lehr- und Unterhaltungsschriften («Herr Goldschmidt und sein Probierstein» [«Volksbibliothek», Bd. 7, 2. Aufl., Lpz. 1859]) beschäftigt. Ferner schrieb er «Klänge aus der Zelle in die Heimat» (Dresd. 1859). Nach seiner Entlassung erhielt H. eine Anstellung bei der Dresdener Hypothekenversicherungsgesellschaft, war 1865‒67 deren erster Direktor und wurde dann wieder Rechtsanwalt; 1869 wurde er in die sächs. Zweite Kammer gewählt. Seit 1869 leitete er als Ratsmitglied die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens der Stadt Dresden, trat aber 1887 in den Ruhestand und lebte seitdem in Blasewitz, wo er 1. April 1893 starb.

Heuch, Fisch, s. Huchen.

Heuchelberg, Höhenzug im württemb. Neckarkreis, der Keuperformation angehörend, bis 338 m hoch, wird durch den Zabergrund bei Güglingen von dem Stromberg getrennt.

Heuchelei, die aus selbstsüchtigen Interessen entspringende Vorspiegelung von Gesinnungen, die nicht vorhanden sind. Ein Heuchler ist, wer mit Bewußtsein durch Wort oder That sich als Vertreter von Überzeugungen erscheinen läßt, die er nicht hat oder innerlich mißbilligt und verachtet. Am häufigsten ist die H. auf dem religiösen und polit. Gebiet.

Heuduck, Wilhelm von, preuß. General der Kavallerie, geb. 5. April 1821 in Breslau, wurde im Kadettenkorps erzogen, 1838 als Offizier dem preuß. 9. Husarenregiment überwiesen. Er nahm als Regimentsadjutant 1849 am bad. Feldzug, als Eskadronchef im 7. Dragonerregiment am dän. Kriege von 1864 und als Stabsoffizier des thüring. Ulanenregiments 1866 am Feldzuge in Böhmen teil und erhielt 1867 die Führung des 1. Hess. Husarenregiments Nr. 13, das er auch während des Krieges von 1870 und 1871 befehligte. H. führte 1873‒76 die 21. Kavalleriebrigade in Frankfurt a. M., wurde 1875 Generalmajor und 1876 Chef des Militär-Reitinstituts in Hannover. Seit 1881 Generallieutenant, wurde H. 1884 zum Commandeur der Kavalleriedivision des 15. Armeekorps in Metz ernannt, jedoch bald nach Straßburg i. Els. berufen, wo er als Adlatus Manteuffels dessen Vertretung in der Stellung des kommandierenden Generals des 15. Armeekorps übernahm. Nach dem Tode Manteuffels im Juni 1885 wurde H. Führer und im Jan. 1887 kommandierender General dieses Korps. Nachdem H. zum General der Kavallerie befördert worden war, trat er 4. Nov. 1890 in den Ruhestand.

Heuer, s. Heuervertrag.

Heuerbaas, ein Makler, der sich mit der Anwerbung von Schiffsmannschaften für in See gehende Schiffe beschäftigt; gewöhnlich sind dies die Gastwirte in den Hafenstädten, bei denen Seeleute während ihres Landaufenthalts wohnen und die daher auch Schlafbaasen heißen. Die H. sind berüchtigt wegen der Geschicklichkeit, mit der sie die Seeleute zum Durchbringen ihres Lohnes anzuregen verstehen.

Heuerbrief, s. Heuergeschäft.

Heuerbuch, s. Heuervertrag.

Heuerer, s. Heuergeschäft.

Heuergeschäft oder Promessengeschäft ist ein Vertrag, durch welchen der Verheuerer gegen eine feste Vergütung dem Heuerer für den Fall, daß ein bestimmtes Los gewinnt, dieses Los oder den auf dasselbe fallenden Gewinn verkauft. H. sind auch in der Gestalt vorgekommen, daß der Verheuerer für den Fall, daß eine bestimmte Serie einer Staatsanleihe gezogen wird, dem Heuerer nur ein Los dieser oder einer ganz andern Anleihe verspricht. Über das Geschäft wird ein Heuerbrief oder Promesse, Promessenlos ausgestellt. Der Promessenhandel wurde eine Zeit lang gewerbsmäßig in der Form betrieben, daß Certifikate über Anteile am Gewinn von in den Certifikaten genannten Losen gegen Ratenzahlungen vertrieben wurden, häufig noch mit der Beredung, daß der Spieler auf die geringsten Gewinne verzichtet und dagegen ein Certifikat über ein anderes Los erhält. In dieser Form ist das Promessengeschäft dazu bestimmt und geeignet, die Spielleidenschaft anzuregen, und ist für strafbar erklärt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es zwar ein erlaubtes Compagniespiel, wenn derjenige, welcher ein Los hat, dasselbe zu einem aliquoten Teil auf andere Personen zu Eigentum überträgt. Wenn er aber mit einer Mehrheit nicht individuell bestimmter Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, Verträge jener Art so abschließt, daß er inzwischen Eigentümer der Lose bleibt, so wird das als eine Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie angesehen, welche ohne obrigkeitliche Erlaubnis nach §. 286 des Strafgesetzbuches strafbar ist. Auch wird im Rechtsgebiet des Preuß. Allg. Landrechts die Klage auf Erfüllung aus solchem Geschäft versagt. Durch §. 286 sind die frühern partikularrechtlichen Verbote des erfahrungsmäßig stark gemißbrauchten H. (Hannover und Hamburg 1819, Großherzogtum Hessen Polizeistrafgesetzbuch, Preußen 1837) veraltet. Über die verbotenen Geschäfte mit ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien s. Prämienanleihen. Das österr. Gesetz vom 7. Nov. 1862 gestattet das H. nur über die Gewinnhoffnung von bestimmt zu bezeichnenden Losen eines inländischen Anlehns, wenn der Verheuerer Eigentümer des Loses ist oder von dem Eigentümer die schriftliche Ermächtigung zum H. erhalten hat. Beide müssen dauernd in Österreich wohnen. Zum Promessenschein ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Die Veräußerung darf nicht in Anteilen erfolgen. Jedes anders abgeschlossene Geschäft ist verboten und nicht klagbar.

Heuerling, s. Blaufelchen.

Heuernte, s. Ernte.

Heuervertrag, der zwischen dem Schiffer als Vertreter des Reeders und der Schiffsbesatzung abgeschlossene Dienstmietevertrag. Heuer [frz. loyer; engl. wages) bedeutet Dienstmiete, Lohn. Für Deutschland sind die Verhältnisse des H. geregelt durch die Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, welche an die Stelle des vierten Titels im fünften Buche des Deutschen Handelsgesetzbuchs getreten ist. Sie gilt nicht nur für die Dienstverträge der eigentlichen Schiffsmannschaft, d. h. der zu nautischen Diensten auf dem Schiff angestellten Personen, sondern der ganzen Schiffsbesatzung, ausschließlich des Schiffers, z. B. auch für Maschinisten, Aufwärter, Köche, Ärzte u. s. w. Voraussetzung für den Abschluß des H. auf Seite des Schiffsmanns ist der Besitz eines Seefahrtsbuchs (s. d.). Außerdem muß er, wenn er ein Deutscher ist, das 14. Lebensjahr vollendet haben und, wenn er noch unter väterlicher Gewalt steht oder minderjährig ist, die Genehmigung des Vaters oder Vormundes beibringen. Schriftliche Abfassung ist zur Gültigkeit