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Hieraticum – Hiero Ⅱ.
sein, und die Bischöfe waren nur primi inter pares, nur dem Range, Einfluß und der Ordnung nach, nicht nach der Qualifikation höher als die übrige Geistlichkeit. Aber bereits im 4. Jahrh. fing man an, mehrere besondere Weihen oder Ordinationen einzuführen und namentlich eine besondere Weihe der Bischöfe, denen man auch das Recht, die Ordination und Firmung zu erteilen und das heilige Chrisma zu bereiten, ausschließlich beilegte. Dadurch erhoben sich die Bischöfe immer mehr zu Herren des untergeordneten Klerus. Über die Bischöfe erhoben sich wieder die Metropoliten und über diese die Patriarchen. Letztere aber blieben in der griech. oder morgenländ. Kirche untereinander, wenn auch nicht dem Range und Ansehen, so doch der Machtvollkommenheit nach gleich. Im Abendlande dagegen, wo es nur einen Patriarchen, den Bischof von Rom gab, entwickelte sich die H. zur Monarchie (s. Papst). Die kath. Kirche bezeichnet mit dem Worte H. die Stufenfolge der Geistlichkeit und unterscheidet die hierarchia ordinis und jurisdictionis. Dem Range nach unterscheidet sie ordines majores und minores; die drei höhern Weihen sind der Presbyterat, Diakonat und Subdiakonat, welche von den niedern Weihen scharf und mit besondern rechtlichen Folgen abgegrenzt werden. Dieselben sind allein göttlichen Rechts (juris divini), d. h. göttlicher Einsetzung. Nach älterer Theorie kommt die potestas ordinis allen Bischöfen in gleichem Maße zu, dieselben übertragen über durch die Ordination einen Teil derselben (insbesondere das Recht des Meßopfers) auf die Priester; dagegen beschränkt sich die potestas jurisdictionis oder das Kirchenregiment auf Papst und Bischöfe, welche in der durch die kirchliche Entwicklung bedingten Stufenfolge (Papst, Patriarchen und Primaten, Erzbischöfe oder Metropoliten, Bischöfe) die hierarchia jurisdictionis bilden. Nach derjenigen Theorie dagegen, welche im Gegensatze zu dem sog. Episkopalsystem (s. d.) unter dem Namen des Papalsystems (s. d.) bekannt ist, kommt die potestas jurisdictionis dem röm. Papste als dem Universalbischof ausschließlich zu, allen übrigen Bischöfen aber nur als seinen Stellvertretern und Bevollmächtigten, denen er einen Teil seiner Gewalt so lange als er will übertragen kann. Diese ihren Grundzügen nach schon in den Dekretalen des Pseudoisidor (s. d.), später insbesondere von Gregor Ⅶ. und seinen Nachfolgern ausgebildete Theorie wurde zwar jahrhundertelang in der Kirche bekämpft, von den Päpsten aber mit seltenen Ausnahmen folgerichtig festgehalten und schließlich auf dem Vatikanischen Konzil 1870 dogmatisiert. Was das Verhältnis der H. zum Staate betrifft, so waren die Bischöfe und der Klerus im röm. Weltreiche Unterthanen des Kaisers, der sie einsetzen und absetzen konnte, und so ist es in der morgenländ. Kirche auch geblieben. Auch im abendländ. Römerreiche und in den Königreichen, in die dieses zerfiel, blieben die Landesherren die Herren der Bischöfe, die ihre Vasallen waren. Selbst, die Erneuerung der röm. Kaiserwürde im Abendlande änderte daran nichts, und die neuen Kaiser behaupteten ihre Hoheit auch anfangs über die Bischöfe von Rom. Diese aber, besonders Gregor Ⅶ., Innocenz Ⅲ. und Bonifacius Ⅷ., wendeten nun das Princip der H. und der absoluten Gewalt des Papstes auch nach außen, gegen den Staat, und stellten die Ansicht auf, der Papst sei Statthalter Gottes auf Erden, Besitzer aller Länder der Erde; alle Kaiser und Könige hätten ihre Würden von ihm, müßten seinen Befehlen gehorchen und könnten von ihm gerichtet, abgesetzt, ihrer Länder beraubt und die Unterthanen von dem Eid der Treue gegen sie entbunden werden. Hierdurch wurde die Lehre von der absoluten Papstgewalt vollendet und nach dieser Lehre haben die Päpste thatsächlich mehrere Jahrhunderte lang die Welt beherrscht. ^[Spaltenwechsel]
Der Protestantismus hob die ganze Grundlage der H. auf, indem er die Lehre von der göttlichen Einsetzung des bischöfl. und priesterlichen Standes und von besondern, dem Priesterstande verliehenen und durch die Weihe fortgepflanzten übernatürlichen Gaben verwarf und denselben den Grundsatz des Priestertums aller Gläubigen nach 1 Petr. 2, 5, 9 gegenüberstellte. Das Amt der Geistlichen behielten die Protestanten als ein zur guten Ordnung gehöriges bei, schränkten aber den Beruf derselben ein auf das Lehren des Evangeliums und auf die Verwaltung der Sakramente, wozu die Geistlichen sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben hätten. Die Protestanten haben daher auch nur eine Ordination als äußere Einführung ins Amt, durch welche keinerlei besondere Gnadengaben bewirkt werden. Die Berechtigung der einzelnen Geistlichen zur Verwaltung des Amtes leiten sie lediglich von der regelmäßigen Berufung zum Amte ab. Auch sind die prot. Geistlichen der Staatsgewalt ebenso unterworfen wie die Laien, und es kann bei den Protestanten von einer Unterordnung des Staates unter die Geistlichkeit gar nicht die Rede sein. Nur die Anglikanische Kirche (s. d.) hat den Satz beibehalten, daß das bischöfl. Amt eine göttliche Institution sei, deren Berechtigung durch die Weihe und deren ununterbrochene Succession erteilt und fortgepflanzt werde. Die neuluth. Versuche zur Wiederherstellung hierarchischer Ordnungen im Protestantismus sind bisher vereinzelt und erfolglos geblieben.
Hiëratĭcum, soviel wie Bema (s. d.).
Hiërātischer Stil, s. Archaistischer Stil.
Hiërātische Schrift, s. Hieroglyphen.
Hĭerne, s. Hibernia.
Hiĕro Ⅰ. (grch. Hieron), Tyrann von Syrakus, erhielt durch seinen Bruder Gelon 485 v. Chr. die Statthalterschaft in Gela und ward nach dessen 478 erfolgten Tode Alleinherr in dem Reiche von Syrakus. Hierauf versetzte er 476 die Einwohner von Naxos und Katana aus ihren Städten nach Leontini; doch wurde die Kolonie, die er nach Katana führte, das er nun Ätna nannte, nach seinem Tode von den zurückkehrenden Katanäern wieder vertrieben. Ein Seesieg, den seine und die Flotte von Kyme (Cumä) über die Etrusker 476 erfocht, beraubte diese der Oberherrschaft in dem Tyrrhenischen Meere. Er besiegte 472 den Thrasydäus, der seinem Vater Theron in der Herrschaft über Akragas gefolgt war, und machte diese Stadt von Syrakus abhängig. H. schätzte die Wissenschaft und Kunst und zog Dichter wie Epicharmus, Simonides, Äschylus, Bacchylides und Pindar, der seine in den griech. Wettspielen errungenen Siege besang, an seinen Hof. H. starb 467 v. Chr. zu Ätna und vererbte sein Reich auf seinen Bruder Thrasybul. – Vgl. Hense, De Hierone Ⅰ. (Münst. 1862); Holm, Geschichte Siciliens, Bd. 1 (Lpz. 1870).
Hiĕro Ⅱ., Herrscher von Syrakus (275‒215 v. Chr.), geb. um 306 v. Chr., der Sohn des Sy- ^[folgende Seite]