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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Papūa

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Papua

byzant. Kaisers eingeholt. Während der Langobardenherrschaft in Italien geschah die Wahl ohne Mitwirkung eines Herrschers, wodurch vielfach Kämpfe entbrannten. Die Beteiligung der Laien wurde auf eine Zustimmung zu der vom Klerus vollzogenen Wahl beschränkt. Im 9. und 10. Jahrh. stand die P. ganz unter dem Einflusse der röm. Adelsparteien, bis der röm.-deutsche Kaiser Otto Ⅰ. sich von den Römern das Versprechen geben ließ, ohne seine Einwilligung keinen Papst zu wählen und zu weihen. So hatten dann auch die deutschen Kaiser eine Weile in dem Maße auf die Wahl des Papstes Einfluß, daß dieselbe fast immer auf den von ihnen bevorzugten Bewerber fiel. Nikolaus Ⅱ. befreite zuerst die P. wieder vom kaiserl. Einfluß; doch gab erst Alexander Ⅲ. nähere Bestimmungen , indem er 1179 auf dem dritten Laterankonzil die Wahl ausschließlich den Kardinälen übertrug, wozu Gregor Ⅹ. auf dem Konzil zu Lyon (1274) noch die Bestimmung des Konklave (s. d.) hinzufügte. Die Zahl der Kardinäle wurde auf höchstens 70 bestimmt; an der Wahl Leos ⅩⅢ. nahmen 62 Kardinäle teil. Pius Ⅵ. und Pius Ⅶ. stellten in Anbetracht der Not der Zeit die Wahl des Ortes in das Ermessen der Kardinäle, gestatteten Vorbesprechungen der Wähler, Aufhebung der Klausur, Abkürzung oder Erweiterung der Vakanz und forderten zur Gültigkeit der Wahl nur die Teilnahme der Mehrheit der lebenden Kardinäle und zwei Drittel der Stimmen der zur Wahl Erschienenen.

Der Hergang bei der P. ist nach den jetzt geltenden Bestimmungen folgender: Sofort nach dem Tode eines Papstes begiebt sich der Kardinal-Camerlengo (s. Camerlengo) in Amtstracht in den päpstl. Palast, um über den Todesfall und die Person eine Urkunde aufzunehmen; zugleich nimmt er von dem Maestro di Camera den päpstl. Siegelring (Fischerring, s. d.) sowie alle übrigen Siegel in Empfang. Vom Kardinalkollegium werden hierauf für den Kardinal-Camerlengo drei Beistände, ein Kardinalbischof, ein Kardinalpriester und ein Kardinaldiakon gewählt, die jeden dritten Tag wechseln, und mit denen er bis zur Wahl des neuen Papstes die oberste Gewalt ausübt. Am dritten Tage nach dem Ableben des Papstes und nach der feierlichen Aufbahrung desselben in der Sakramentskapelle beginnen die zehn Kongregationen der Kardinäle, die sich mit den zur Wahl nötigen Vorrichtungen zu beschäftigen haben, ihre Arbeit. In der ersten werden nach Vorlesung der auf die P. bezüglichen Bullen durch den Kardinal-Camerlengo der Fischerring sowie die übrigen Siegel des Papstes zerbrochen. Die folgenden beschäftigen sich mit den Anordnungen über das Konklave. Am zehnten, spätestens zwölften Tage nach dem Tode des Papstes zieht das ganze Kardinalkollegium paarweise, unter Absingung des Veni creator spiritus, nebst der nötigen Bedienung in das Konklave. Wo dasselbe errichtet werden soll, hängt vom Beschluß des Kollegiums ab; gewöhnlich ist es im Vatikan. Am Abend des ersten Tags nach dem Eintritt in das Konklave müssen alle nicht dahin gehörigen Personen dasselbe verlassen. Am folgenden Tage erteilt ein von den Kardinälen erwählter Ausschuß den fremden Gesandten und den Deputierten der Stadt durch das Fenster in der Thür Audienz. Findet das Konklave im Vatikan statt, so versammeln sich die Kardinäle täglich zweimal zur Wahl des neuen Papstes. Dieselbe erfolgt entweder durch Acclamation (als durch «Inspiration»), oder durch Kompromiß, oder durch verschlossene Stimmzettel (Scrutinium). In letzterm Falle gehören zu einer gültigen Wahl zwei Dritteile der Stimmen der erschienenen Kardinäle. Ist die nötige Stimmenzahl nicht vorhanden, so werden die Zettel zu einer bestimmten Stunde in einem eigens dazu bestimmten Kamin verbrannt, und der aus dem Schornstein aufsteigende Rauch ist das Zeichen, daß die Wahl noch zu keinem Ergebnis geführt hat. Das altherkömmliche Recht der kath. Staaten Österreich, Frankreich und Spanien, gegen einen Kardinal, auf den die Wahl anscheinend fallen wird, Einspruch zu erheben (s. Exclusiva), ist von der Kurie bestritten worden. Wählbar ist jeder erwachsene Katholik männlichen Geschlechts. Selbst Laien sind wiederholt Päpste geworden. Doch ist seit 1378 immer nur ein Kardinal, und seit Hadrian Ⅵ. (1522) kein Nichtitaliener gewählt worden. Nach erfolgter Wahl giebt der Gewählte den Namen an, den er als Papst führen will, wird mit dem päpstl. Ornat bekleidet und erteilt dann dem Kardinalkollegium den ersten Segen. Hierauf empfängt er die Huldigung von sämtlichen Kardinälen und durch den Kardinal-Camerlengo den Fischerring. Sodann leistet der erste Kardinaldiakon den Eid des Gehorsams und eilt auf die Gran-Loggia der Peterskirche, um dem Volke die Wahl zu verkündigen (s. Habemus). Hierauf wird unter Begleitung sämtlicher Kardinäle der Papst nach der Peterskirche getragen, wo er vor dem Altar unter Absingung des Te Deum laudamus die Adoration (d. i. Fuß- und Handkuß) der Kardinäle empfängt und ihnen den Friedenskuß (s. d.) giebt. Am Schlusse erteilt er dem Volke den apostolischen Segen; dann wird er, nachdem er den päpstl. Ornat abgelegt, nach seinen Gemächern getragen. Am Tage der Wahl oder an einem der nächsten erfolgt die Weihe und Krönung (Inthronisation) des Papstes. – Vgl. Gattina, Histoire diplomatique des conclaves jusqu’à Pie Ⅸ (4 Bde., Par. 1864‒65); Zöpffel, Die P. vom 11. bis 14. Jahrh. (Gött. 1871); Lorenz, P. und Kaisertum (Berl. 1874); Scheffer-Boichorst, Die Neuordnung der P. durch Nikolaus Ⅱ. (Straßb. 1879); Souchon, Die P. von Bonifaz Ⅷ. bis Urban Ⅵ. (Braunschw. 1888); Heimbucher, Die P. unter den Karolingern (Augsb. 1889); Saegmüller, Die P. und die Staaten 1447‒1555 (Tüb. 1890); ders., Die Papstwahlbullen und das staatliche Recht der Exklusive (ebd. 1892); über die jetzige P. Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, Bd. 1: System des kath. Kirchenrechts (Berl. 1870); Wahrmund, Das Ausschließungsrecht (jus exclusivae; Wien 1888).

Papūa, die Bewohner Neuguineas und einiger umliegender Inseln, mit dunkelbrauner Hautfarbe, schwarzen, gekräuselten Haaren, die vom Kopfe abstehende Büschel bilden. Der Schädel ist dolichokephal, die Nase breit und glatt, der Nasenrücken stark eingebogen, die Kiefer treten hervor, die Lippen sind wulstig. Der Papuatypus weicht von dem der afrik. Neger nicht unerheblich ab, besonders in den Haaren. Während der Haarquerschnitt des dunkeln Afrikaners oval ist, erscheint bei den P. das Oval von den Seiten zusammengedrückt. Auch zeigt das Papuahaar nicht die engen Ringe des Nigritierhaares. Die Bildung der Brüste weicht bei den Papuafrauen von derjenigen bei Afrikanegerinnen ab und nähert sich mehr derjenigen ihrer europ. Schwestern. (S. Tafel: Australische Völkertypen, Fig. 12.)