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Oder meinten Sie 'Gebrauchsleihe'?
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| 4% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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saint P. de Bénizi, propagateur de l'ordre des Servites de Marie (Par. 1885).
Servitut (lat., Dienstbarkeit), das an einer fremden Sache bestellte dingliche Recht, vermöge dessen dem Berechtigten bestimmte Gebrauchsrechte an jener Sache zustehen. Je
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0980,
von Gebotbis Gebühren |
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bezeichnet G. einmal das Gebrauchsrecht (lat. usus), d. h. das Recht der Benutzung einer fremden Sache, welches ein dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch s. v. w. Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0295,
von Obereigentumbis Obergaronne |
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vollständigen Nutzungs- und Gebrauchsrechts an einer Sache, wie es namentlich dem Vasallen am Lehnsgut zusteht, verbleibende Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers; wird auch dominium directum, nuda proprietas genannt (s. Eigentum, S. 374
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0027,
von Usurpationbis Ütersen |
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. Im römischen Recht ist U. eine persönliche Dienstbarkeit, vermöge deren dem Berechtigten (usuarius) die Benutzung (Gebrauchsrecht) einer fremden Sache für seine Person, mithin ohne das Recht der Überlassung der Ausübung an einen andern und mit Beschränkung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Gebrauchsnormalebis Gebühren |
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. Normalmah.
Gebrauchsrecht, s. II8U8.
Gebrauchswert, s. Wert.
Gebräude, älteres Maß für Vier in einigen
deutfchen Staaten: in Preußen ^ 9 Kufen, 18 Fässer,
36 Tonnen oder 3600 Quart ^ 41,22iKI; in Sachsen
---12 Kufen, 24 Fässer, 96 Tonnen, 140
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0145,
von Usticabis Usus |
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.), widerrechtlicher Besitznehmer; usurpieren, widerrechtlich in Besitz nehmen.
Usus (lat.), Gebrauch, häufig im Sinne von Gepflogenheit. Juristisch ist U. (Gebrauchsrecht) eine persönliche Dienstbarkeit (s. d.) und unterscheidet sich von dem Usus fructus
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
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, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht,
Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der
Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
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für die Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese besteht (§. 179). Solche persönlichen D. sind der Nießbrauch (s. d.), das Gebrauchsrecht (s. Usus), das Wohnungsrecht (s. d.), im geltenden
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