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4% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0892, von Servitut bis Servius Tullius Öffnen
saint P. de Bénizi, propagateur de l'ordre des Servites de Marie (Par. 1885). Servitut (lat., Dienstbarkeit), das an einer fremden Sache bestellte dingliche Recht, vermöge dessen dem Berechtigten bestimmte Gebrauchsrechte an jener Sache zustehen. Je
2% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0980, von Gebot bis Gebühren Öffnen
bezeichnet G. einmal das Gebrauchsrecht (lat. usus), d. h. das Recht der Benutzung einer fremden Sache, welches ein dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch s. v. w. Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse
2% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0295, von Obereigentum bis Obergaronne Öffnen
vollständigen Nutzungs- und Gebrauchsrechts an einer Sache, wie es namentlich dem Vasallen am Lehnsgut zusteht, verbleibende Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers; wird auch dominium directum, nuda proprietas genannt (s. Eigentum, S. 374
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0027, von Usurpation bis Ütersen Öffnen
. Im römischen Recht ist U. eine persönliche Dienstbarkeit, vermöge deren dem Berechtigten (usuarius) die Benutzung (Gebrauchsrecht) einer fremden Sache für seine Person, mithin ohne das Recht der Überlassung der Ausübung an einen andern und mit Beschränkung
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0628, von Gebrauchsnormale bis Gebühren Öffnen
. Normalmah. Gebrauchsrecht, s. II8U8. Gebrauchswert, s. Wert. Gebräude, älteres Maß für Vier in einigen deutfchen Staaten: in Preußen ^ 9 Kufen, 18 Fässer, 36 Tonnen oder 3600 Quart ^ 41,22iKI; in Sachsen ---12 Kufen, 24 Fässer, 96 Tonnen, 140
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0145, von Ustica bis Usus Öffnen
.), widerrechtlicher Besitznehmer; usurpieren, widerrechtlich in Besitz nehmen. Usus (lat.), Gebrauch, häufig im Sinne von Gepflogenheit. Juristisch ist U. (Gebrauchsrecht) eine persönliche Dienstbarkeit (s. d.) und unterscheidet sich von dem Usus fructus
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0262, von Vererbung bis Verfälschungen Öffnen
, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht, Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0279, von Dienstauszeichnungen bis Dienste (persönliche) Öffnen
für die Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese besteht (§. 179). Solche persönlichen D. sind der Nießbrauch (s. d.), das Gebrauchsrecht (s. Usus), das Wohnungsrecht (s. d.), im geltenden