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Oder meinten Sie 'Regierungsrat'?
| Rang | Fundstelle | |
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| 4% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Bestandsschätzungbis Bestätigung |
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: 1) die vom Staatsoberhaupte oder vom Regierungsnachfolger erteilte Anerkennung bestimmter öffentlicher Rechtszustände oder der Regierungsakte des Regierungsvorgängers (Konfirmation), wodurch man namentlich in frühern Zeiten das öffentliche Recht
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| 2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0852,
Arndt |
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Verlust seines Sohns Wilibald, eines blühenden Knaben von neun Jahren, der in den Fluten des Rheins ertrank. Es war einer der ersten Regierungsakte Friedrich Wilhelms IV., A. wieder in sein Amt einzusetzen und ihm seine Briefe und Papiere zurückgeben
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| 2% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Botokudenbis Botschka |
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. Da im Verfassungsleben der konstitutionellen Staaten jeder Regierungsakt zu seiner Gültigkeit der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers bedarf, so muß auch jede B. von einem solchen, also im Deutschen Reich von dem Reichskanzler
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| 2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0720,
Friedrich (Preußen: Prinzen F. Wilhelm Ludwig, F. Karl) |
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. März kund. Man nahm besonders an, daß er in mehr konstitutionellem Sinn herrschen und wissenschaftliche und künstlerische Kreise an den Hof ziehen werde; doch war es ihm nicht beschieden, außer der Entlassung Puttkamers einen wichtigen Regierungsakt
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| 2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0142,
Georg (Großbritannien, Hannover) |
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an, daß die von dem Thronfolger zu vollziehende Unterzeichnung von Regierungsakten in Gegenwart von zwei Ministern und zwei aus zwölf zu diesem Geschäft eidlich verpflichteten, vom König ernannten Personen geschehen solle, welche eidlich
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| 2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0064,
Italien (Staatsverfassung, Verwaltung) |
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in sich schließen, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kammern bedürfen. Der König ernennt zu allen Staatsämtern, sanktioniert und verkündigt die Gesetze, welche sowie die Regierungsakte von den verantwortlichen Ministern gegengezeichnet
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| 2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Minimenbis Minister |
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, von der Krone ausgehender Regierungsakte sowohl im Sinn einer Beglaubigung als auch zum Zweck der Feststellung der Ministerverantwortlichkeit; 4) die Anweisung der Behörden bezüglich der Ausführungsweise bestimmter Gesetze oder Verordnungen
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| 2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0354,
Preußen (Münzen, Maße, Gewichte; Versicherungswesen; Staatsverfassung) |
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Beschlußnahme über die Regentschaft zu berufen. Nach dem Antritt der Regierung legt der König den Eid auf die Verfassung ab. Der König, welcher unverletzlich und unverantwortlich ist, aber für alle Regierungsakte der Gegenzeichnung der Minister bedarf
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Vereinödungbis Verespatak |
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. Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so ist zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich. Der Art. 4 der deutschen Reichsverfassung zieht das V. in den
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Ottebis Oudemans |
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nie angetastet worden. Als Warren Hastings, der berühmte englische Staatsmann und Feldherr, 1772 von der Ostindischen Kompanie zum Statthalter von Bengalen ernannt wurde, war einer seiner ersten Regierungsakte die Anerkennung und gesetzliche
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Boticellibis Botschafter |
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als solches, wennschon ebenfalls im Namen des Staatsoberhaupts, macht. Die Mitunterschrift und Verantwortlichkeit der Minister darf darum aber keineswegs solchen Botschaften fehlen, da im konstitutionellen Staate kein Regierungsakt ohne diese
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0528,
von Puttkamer (Maximilian von)bis Püttlingen (Landgemeinde) |
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Haltung gegen-
über den übrigen Oppositionsparteien bildete der
königl. Erlaß an das preuß. Staatsministerium
vom 4. Jan. 1882, der den mit der Ausführung
der Regierungsakte betrauten Beamten zur Pflicht
machte, die Politik der Regierung auch bei
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